Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel

Stand: 21.11.2024

"Geböllert" werden darf nur an bestimmten Tagen und auch nicht überall. Die Feuerwehr gibt Sicherheitstipps.

Zum Jahreswechsel wird Silvester gefeiert. Aus diesem Anlass werden auch in Erlangen wieder Raketen und Böller gezündet. Aus diesem Grund weist die Ordnungsbehörde auf einige rechtliche Vorschriften zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin. Und die Feuerwehr gibt Tipps zum Abbrennen.

Wo und wann "geböllert" werden darf

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist nur am 31. Dezember und 1. Januar gestattet. Sie dürfen nur von volljährigen Personen abgebrannt werden. Verboten ist jedoch das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von 

  • Kirchen
  • Krankenhäusern
  • Kinder- und Altersheimen sowie 
  • Reet- und Fachwerkhäusern.

Für die Zeit vom 2. Januar bis einschließlich 30. Dezember ist das Abbrennen der genannten Feuerwerkskörper nicht erlaubt. Es ist somit nicht zulässig, ab dem 2. Januar beispielsweise übrig gebliebene Raketen oder Böller abzubrennen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend mit Geldbuße belegt werden.

Unabhängig von diesem rechtlichen Rahmen fühlen sich zahlreiche Menschen durch das Abbrennen der Feuerwerkskörper belästigt. Nicht zu vergessen die Beunruhigung von wildlebenden Tieren und Haustieren. Auch die Belastung der Innenstädte mit Feinstaub stellt eine zunehmend kontrovers diskutierte Thematik dar. Die Stadt Erlangen bittet daher um gegenseitige Rücksichtnahme und um Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

Tipps für das "böllern"

Die Feuerwehr gibt zudem folgende Sicherheitstipps: 

  • Die Gebrauchsanweisung der Feuerwerkskörper muss sorgfältig beachtet werden, an den Böllern nicht selbst herumbasteln
  • Bitte nur Feuerwerkskörper mit behördlicher Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verwenden
  • Knallkörper und Feuerwerk dürfen nur im Freien abgebrannt werden, niemals nach Menschen werfen oder zielen
  • Silvesterraketen und Feuerwerkskörper nie in der Nähe von Gebäuden wie zum Beispiel Scheunen oder in der Nähe von Dachstühlen anzünden
  • Alkoholisierte Personen sollten auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden oder daran gehindert werden, Feuerwerkskörper in gefährlicher Nähe zu brennbaren Stoffen bzw. zu Gebäuden anzuzünden
  • Die „Abschussrampe“ (leere Flaschen) gehört so ausgerichtet, dass die Flugbahn der Raketen nicht in die Nähe von Gebäuden führt. Angezündete Knallkörper sollten sofort weggeworfen werden
  • „Mutproben“ wie zu langes Halten des angezündeten Knallkörpers unbedingt unterlassen. Besonders auf „Blindgänger“ achten, glühende Reste ablöschen und sicher beseitigen. 
  • Brennbare Gegenstände sollten vom Balkon und der Terrasse geräumt werden. Türen und Fenster, besonders Dachfenster und -luken, sollten sorgfältig verschlossen werden.

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Brand kommen, ist die Feuerwehr unter dem Notruf 112 zu verständigen.

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