Schöffenwahl 2023
Stand: 23.01.2023
In diesem Jahr werden wieder Schöff*innen für die nächste Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 gesucht – Bewerben Sie sich jetzt!
Schöff*innen sind ehrenamtliche Richter*innen, die im Hauptverfahren von Strafprozessen mitwirken. Sie kommen in der Strafjustiz an Amtsgerichten und Landesgerichten zum Einsatz und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichter*innen. Dieses verantwortungsvolle Amt erfordert daher in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die Berufsrichter*innen aus. Die Schöff*innen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidung der Gerichte ein und leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen und allgemeinverständlichen Rechtsprechung.
Weitere Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesverbands ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V.
Informationen zur Bewerbung für das Amt als Jugendschöff*in finden Sie hier.
Um das Ehrenamt ausüben zu können, bedarf es unter anderem folgender Voraussetzungen:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024
- Haupt- oder Nebenwohnsitz in Erlangen
- Gesundheitliche Eignung (d. h. längeres Sitzen in den Verhandlungen; Fähigkeit, der Verhandlung konzentriert zu folgen)
- Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z. B. Privatinsolvenz).
Juristische Kenntnisse sind für das Ehrenamt nicht erforderlich.
Das verantwortungsvolle Ehrenamt erfordert in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch gestige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Zudem ist es wichtig, dass Sie Menschenkenntnis besitzen, soziale Kompetenz mitbringen und Sie sich in Menschen einfühlen können, logisch denken und vorurteilsfrei sind.
Weiter sollten Sie Gerechtigkeitssinn und Standfestigkeit mitbringen und eine Portion Mut.
Wann Personen nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollten bzw. dürfen, ergibt sich aus den §§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)
Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähgikeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Ungeeignete Personen (§ 33 GVG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Weitere ungeeignete Personen (§ 34 GVG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Ja! Sie üben in der Verhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie teilnehmende Berufsrichter*innen aus.
Da es sich um ein Ehrenamt handelt, erhalten Schöff*innen für ihre Tätigkeit kein Entgelt.
Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch Ihre Tätigkeit entstanden sind. So erhalten Sie z. B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
Bürger*innen der Stadt Erlangen, die Interesse an der Ausübung des Schöffenamtes haben und die o. g. Voraussetzungen erfüllen, können sich ab sofort bis spätestens 10. März 2023 beim Rechtsamt der Stadt Erlangen bewerben.
Senden Sie hierzu das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular an das Rechtsamt Erlangen, Rathausplatz 1, 91052 Erlangen oder per E-Mail an ordnungswidrigkeiten@stadt.erlangen.de.
Das Rechtsamt der Stadt Erlangen stellt im Auftrag des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Vorschlagsliste mit möglichen Kandidat*innen auf.
Ihre Bewerbung wird nach Überprüfung der Voraussetzungen und Ausschlussgründe in die Vorschlagsliste aufgenommen. Diese Vorschlagsliste wird dem Stadtrat vorgelegt und beschlossen. Im Anschluss wird die Vorschlagsliste für eine Woche für jede Person zur Einsicht ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche schriftliche oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch eingelegt werden.
Im Anschluss wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Erlangen übersendet. Die endgültige Entscheidung, wer das Ehrenamt beim Amts- oder Landgericht ausüben darf, trifft im Anschluss der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht.
Die endgültige Entscheidung, wer das Ehrenamt ausüben darf, trifft der Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht Erlangen. Die Stadt Erlangen wird hierüber nicht informiert.
Bewerber*inne, die gewählt wurden, werden per Post hierüber benachrichtigt.
Wenn Sie bis Dezember 2023 keine Informationen erhalten haben, sind Sie nicht gewählt worden. Eine gesonderte Benachrichtigung durch das Amtsgericht erfolgt nicht.
Bewerbung Schöffenwahl
Schöffen und Verwaltungsrichter
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammhang mit der Wahl der Schöffen*Schöffinnen bzw. Verwaltungsrichter*innen
Jugendschöff*innen gesucht - Bewerben Sie sich jetzt!
Für die nächste Amtsperiode von fünf Jahren (01.01.2024 - 31.12.2028) werden aktuell auch in Erlangen engagierte Menschen für das Jugendschöffenamt gesucht. Bewerben Sie sich beim Stadtjugendamt.
Bewerbung Schöffenwahl
Schöffen und Verwaltungsrichter
Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammhang mit der Wahl der Schöffen*Schöffinnen bzw. Verwaltungsrichter*innen
Jugendschöff*innen gesucht - Bewerben Sie sich jetzt!
Für die nächste Amtsperiode von fünf Jahren (01.01.2024 - 31.12.2028) werden aktuell auch in Erlangen engagierte Menschen für das Jugendschöffenamt gesucht. Bewerben Sie sich beim Stadtjugendamt.
Rechtsamt
Amtsleitung: Frau Juliane Kreller
Wichtige Hinweise des Rechtsamts
- Stadtrecht (Satzungen und Verordnungen der Stadt Erlangen)
- Vergabestelle (städtische Ausschreibungen, Vergaben & Wettbewerbe)
- Rechtsreferendare (Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung)
- Schöffen (Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste)
Personalbogen für Rechtsreferendar*innen sowie Rechtspraktikan*tinnen
Anschrift
Öffnungszeiten
Termine vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 08:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr