To-go-Verpackungsmüll: Der Kunde entscheidet
Stand: 13.11.2023
Seit Januar gibt es die Mehrwegangebotspflicht.
Fastfood-Boxen im Park oder To-go-Becher im Mülleimer: Um unschönen und unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden, gibt es seit Januar die Mehrwegangebotspflicht. Jeder einzelne kann entscheiden, ob er umweltfreundliches Mehrweggeschirr oder ressourcenzehrende Einwegverpackung verwendet.
Wer muss das anbieten?
Jeder, der verzehrfertiges Essen verkauft, muss seit Jahresbeginn neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anbieten, sofern er Einwegverpackungen aus Kunststoff nutzt. Das betrifft
- Restaurants
- Bistros
- Cafés
- Theken im Lebensmittelhandel
- Lieferservice.
Bei Getränken aller Art muss es eine Mehrwegalternative geben. Ausnahmen gelten für kleinere Geschäfte, die
- nicht größer als 80 Quadratmeter sind und
- höchstens fünf Mitarbeitende haben.
Dort müssen Kunden allerdings ihre eigenen Behälter befüllen lassen können. Auf diese Mehrwegverpackungs-Alternativen muss gut sichtbar hingewiesen werden.
Wird die Pflicht kontrolliert?
Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen berät und kontrolliert Gastronomiebetriebe seit März kontinuierlich. Zudem klärt es insbesondere auch über die Hinweispflicht auf. Es geht jedoch auch um die Information der Kunden und um sie zu sensibilisieren. Denn jeder Kunde und jede Kundin entscheidet selbst über die Nutzung von Mehrwegverpackungen. Sollten keine Mehrwegverpackungen bei Getränke- oder Speisenverkauf vorgehalten werden, kann dies gerne der Stadt per E-Mail (kreislaufwirtschaft@stadt.erlangen.de) gemeldet werden.
Was wünscht sich die Stadtverwaltung noch?
Gastronomen sollten dem Gast vorrangig Mehrweggeschirr anbieten oder zumindest nach deren Verpackungswunsch fragen. Mit einem vom Umweltamt zur Verfügung gestellten Plakat kann auch gezielt mit dem Mehrwegangebot geworben werden.
Förderung der Kreislaufwirtschaft
Die Stadt Erlangen setzt sich bereits seit über 30 Jahren für die Förderung der Kreislaufwirtschaft als echte Umweltschutzmaßnahme ein. So gilt ein generelles Mehrweggebot bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Einrichtungen.
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