Verlängerung der Veränderungssperre 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264
Stand: 03.05.2022
- Gewerbegebiet Eltersdorf -
Satzung über die Verlängerung der Satzung einer Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplans Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 264 der Stadt Erlangen – Gewerbegebiet Eltersdorf –
Die Stadt Erlangen erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
(1) Die Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplans Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 264 der Stadt Erlangen – Gewerbegebiet Eltersdorf – vom 13.12.2019 (Die amtlichen Seiten Nr. 1 vom 09.01.2020) wird gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in dem der Satzung als Anlage beigefügten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Satzung zur Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre.
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit das für den Geltungsbereich dieser Satzung in Aufstellung befindliche 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplans Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 der Stadt Erlangen – Gewerbegebiet Eltersdorf – in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf der in § 1 Abs. 2 genannten Jahresfrist.
Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Erlangen am 28.10.2021 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
Erlangen, den 29.10.2021
STADT ERLANGEN
Dr. Janik
Oberbürgermeister
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Entschädigungsberechtigte können Entschädigungen verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Erlangen beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, bzw. in den Fällen der Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 BauGB frühestens innerhalb von drei Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB).
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1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 der Stadt Erlangen
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 29.4.2022 bis einschließlich 27.5.2022
1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 der Stadt Erlangen
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 29.4.2022 bis einschließlich 27.5.2022