Hinweis:
Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge wurde berücksichtigt, dass ein auf der Liste der AfD dreifach aufgeführter Bewerber nicht wählbar war. Er hatte gemäß Paragraf 45 des Strafgesetzbuches die Fähigkeit verloren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Der Kandidat hatte bei Einreichung der Liste die Wählbarkeit erklärt. Die gegenteilige Information der Justizbehörden hatte die Stadt erst am Donnerstag vor der Wahl erhalten, weshalb der Name auf den Wahlzetteln stand. Stimmen, die für eine nichtwählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig. Da der Bewerber die Wählbarkeit bereits vor Zulassung des Wahlvorschlags verloren hatte, werden die Stimmen auch bei der Sitzverteilung als nicht gültig gewertet.