7. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 181
Stand: 04.03.2026
- Stubenloh-Süd - Rechtsverbindlich seit 19.02.2026
Bekanntmachung über den Erlass des 7. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 181 – Stubenloh-Süd – mit integriertem Grünordnungsplan
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 11.12.2025 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 7. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 181 – Stubenloh-Süd –für das Gebiet zwischen Nürnberger Straße, Werner-von-Siemens-Straße, Hofmannstraße, Hartmannstraße und Schenkstraße, als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der Öffnungszeiten (montags – freitags 9:00 - 12:00 Uhr) bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 340 bei Herrn Joffroy, Tel. 86-1371, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 7. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 181 – Stubenloh-Süd – gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
c) Mit Bekanntmachung der Satzung werden auch straßenrechtliche Verfügungen für den Bereich des Plangebietes erlassen. Es wird auf die gleichzeitige Einziehung des Eigentümerweges auf den Grundstücken mit den Flurnummern 1072/5 und 1069/3 Gemarkung Erlangen hingewiesen.
Mit dem Erlass des 7. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 181 – Stubenloh-Süd – werden primär die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Entwicklung des ehemaligen Siemensstandorts „Siemens-Mitte“ an der Werner-von Siemens-Straße als urbanes Gebiet mit einem hohen Wohnanteil und einem untergeordneten Gewerbeanteil geschaffen.
Planungsanlass war die Standortverlagerung in den Siemens Campus. Dies führte zu einer Auflassung der rund 35.000 Quadratmeter umfassenden Liegenschaft „Siemens-Mitte“ mit insgesamt fünf Gebäuden (Elefantentreppe, Glaspalast / Blaues Hochhaus, Bingelhaus, Casino) und im Herbst 2021 zu einer Veräußerung an einen Vorhabenträger.
Im Jahr 2022 erfolgte, in Abstimmung zwischen dem neuen Eigentümer und der Stadt Erlangen, ein hochbaulicher Realisierungswettbewerb mit Ideenteil für die zukünftige Neubebauung innerhalb des abgegrenzten Projektgebiets. Ziel war eine hochwertige, nachhaltige und innerstädtische Quartiersentwicklung, die zukünftig Wohnen und Arbeiten beinhalten wird.
Der ermittelte 1. Preis bildete daraufhin die Grundlage, um ein urbanes und gemischt genutztes Quartier unter Berücksichtigung des städtischen Einzelhandelskonzepts (SEHK) und des Vergnügungsstättenkonzepts zu entwickeln. Die zukünftige Planung sieht im Projektgebiet eine überwiegende Wohnnutzung entlang der Werner-von-Siemens-Straße und in weiteren Bereichen an der Zenkerstraße und Sophienstraße vor. Als Bestandteil der gewerblichen Nutzung ist ein Lebensmittelmarkt im ehemaligen Casino vorgesehen. Im sonstigen, östlichen Plangebiet werden weiterhin eine vorwiegend wohnbauliche Nutzung und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe möglich sein. Das Quartier wird an die künftige Stadt-Umland-Bahn angebunden sein. Dach- und Fassadenbegrünungen, Dachgärten und intensiv gestaltete Freiflächen sollen zudem deutliche Beiträge zur Verbesserung des Mikroklimas im Quartier leisten.
Der Umsetzung des Siegerentwurfs standen wesentliche Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 181 und seinem 2. Deckblatt entgegen, die Grundzüge der Planung waren betroffen. Das gesamte Plangebiet, das sich östlich über die Gebbertstraße und Schellingstraße bis zur Hartmannstraße ausdehnt, war bisher als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Für eine zukünftige Realisierung des Wettbewerbsergebnisses bestand daher ein Planungserfordernis.
Abweichend vom bisher gültigen Bebauungsplan werden im sonstigen, östlichen Plangebiet Festsetzungen für ein urbanes Gebiet (MU) und besonderes Wohngebiet (WB) getroffen.
Zusammenfassend werden mit der Aufstellung des 7. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 181 die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine höhere und angemessene Dichte im innerstädtischen Umfeld (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) und für den in Erlangen dringend benötigten Wohnraum geschaffen.
Galerie
7D zum Bebauungsplan Nr. 181
Anlage 5 Verkehrsuntersuchung
Anlage 7 Besonnungsstudie
Anlage 9-2 Regenwasserbewirtschaftung BIG-L
Zusammenfassende Erklärung
7D zum Bebauungsplan Nr. 181
Anlage 5 Verkehrsuntersuchung
Anlage 7 Besonnungsstudie
Anlage 9-2 Regenwasserbewirtschaftung BIG-L
Zusammenfassende Erklärung
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