1.D BP Nr. E 226, BP Nr. E 228-A sowie 2. D BP Nr. E 264
Stand: 12.01.2023
- Gewerbegebiet Eltersdorf - Rechtsverbindlich seit 15.12.2022
Bekanntmachung über den Erlass des 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 - Gewerbegebiet Eltersdorf -
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 24.11.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan E 226, den Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie das 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 - Gewerbegebiet Eltersdorf - für das Gebiet südlich und westlich der Bundesautobahn A3, nördlich der Weinstraße und östlich der Bahnlinie Nürnberg - Bamberg als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 339 Frau Bödeker, Tel. 86-1333, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, den Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie das 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 – Gewerbegebiet Eltersdorf –gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gleichzeitig tritt die für den Geltungsbereich erlassene Veränderungssperre mit Inkrafttreten des oben genannten Bebauungsplanes gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
Weitere Informationen
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die bisher im Bereich des in Aufstellung befindlichen 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplans Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 264 – Gewerbegebiet Eltersdorf – erlassene Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten des oben genannten Bebauungsplanes gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft.
Durch den Bebauungsplan wird das Gewerbegebiet Eltersdorf für eine Nutzung durch höherwertiges Gewerbe entwickelt. Hierzu sind nicht nur Regelungen hinsichtlich der Art der Betriebe getroffen worden, sondern Betriebe mit möglichen negativen Auswirkungen auf das Gewerbegebiet selbst, auf umliegende schutzbedürftige Nutzungen sowie auf die bestehende Verkehrsinfrastruktur sind ausgeschlossen. Im Geltungsbereich kann daher zukünftig durch die Änderung ein Mix aus produktivem emissionsarmem Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen umgesetzt werden. Einzelhandel, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie sonstige Betriebe und Einrichtungen, bei denen die Ausübung sexueller Handlungen betriebliches Wesensmerkmal ist sowie Vergnügungstätten südlich der Straße am Pestalozziring und störende Gewerbebetriebe mit negativen Auswirkungen auf den Straßenverkehr sind ausgeschlossen. Hierdurch wird ein Beitrag zur Umsetzung der Leitlinien zur Gewerbeflächenentwicklung geleistet. Außerdem werden das Städtebauliche Einzelhandelskonzept (SEHK) sowie das Vergnügungsstättenkonzept umgesetzt. Weitergehende Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen u.ä. waren im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens städtebaulich nicht erforderlich. Die planungsrechtlichen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nrn. E 226 und E 264 sowie das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 bleiben in Kraft, soweit sie zu den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht im Widerspruch stehen bzw. nicht durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 eine Änderung erfahren.
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1D E226 - 1D E228-A - E264 Begründung
1D E226 - 1D E228-A - E264 Begründung
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