4. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 310
Stand: 23.02.2023
– Jahn-Haagstraße – Rechtsverbindlich seit 07.04.2022
Bekanntmachung über den Erlass des 4. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 310- Jahn-Haagstraße -
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 09.12.2021 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 4. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 310 – Jahn-Haagstraße – für die Grundstücke an der Ecke Bayreuther Straße / Haagstraße mit den Flst.-Nrn. 867 und 867/7 - Gemarkung Erlangen - als Satzung beschlossen.
Das Deckblatt wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erstellt.
Das Deckblatt mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 340 bei Herrn Heinemann Baptista, Tel. 86-1371, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 4. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 310 – Jahn-Haagstraße - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch das Deckblatt die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Deckblattes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(enthalten keine vollständige Wiedergabe des Planinhaltes und sind unabhängig von der vorausgehenden Bekanntmachung)
Anlass zur Aufstellung des 4. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 310 war die Tatsache, dass der bestehende Bebauungsplan Nr. 310 nicht den heutigen Anforderungen und Gegebenheiten entsprach:
Im Plangebiet betreibt die Evangelische Kirchengemeinde Erlangen-Altstadt ein Gemeindehaus sowie eine Kindertagesstätte mit Kinderkrippe. Bei der Bebauung des Grundstücks in der Haagstraße 2 im Jahre 1956 wurde in den Obergeschossen zusätzlich eine Wohnnutzung als Studentinnenwohnheim genehmigt. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 310 von 1974 ist der Bereich als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Die Wohnnutzung wurde jedoch nicht berücksichtigt und als zulässig festgesetzt.
Der Stadt Erlangen lag nun ein Bauantrag für den Einbau von zwei Wohnungen und einem Büro im Dachgeschoss des Gebäudes in der Haagstraße 2, vor.
Das Baurecht wird mit diesem Deckblatt angepasst und somit eine Wohnnutzung ab dem ersten Obergeschoss ausnahmsweise zulassen.
Im 4. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 310 wird außerdem die solare Baupflicht umgesetzt.
Dabei bleiben die Grundzüge der Planung und die städtebauliche Qualität unberührt.
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