1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 330
Stand: 04.04.2023
- Südliche Sieboldstraße -
Rechtsverbindlich seit 22.09.2022
Bekanntmachung über den Erlass des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 330 - Südliche Sieboldstraße – mit integriertem Grünordnungsplan
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 28.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 330 – Südliche Sieboldstraße – für das Gebiet zwischen der Siebold-, Beethoven-, Gerstenberg- und Mozartstraße als Satzung beschlossen.
Das Deckblatt wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB erstellt.
Das Deckblatt mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt in Zimmer Nr.339 bei Frau Bödeker, Tel. 86-1333, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr.330 – Südliche Sieboldstraße – gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
Weitere Informationen
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch das Deckblatt die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Deckblattes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 330 schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Das Plangebiet liegt in direkter Nähe zur Werner-von-Siemens-Straße und ist somit in
eine innenstadtnahe Lage eingebunden. Es wurde bislang vollständig gewerblich genutzt
und liegt seit längerer Zeit brach. Um eine Nachnutzung des Grundstücks zu ermöglichen, sind nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verdichtete Bebauung geschaffen worden, die im Erdgeschoss durch gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen durch Wohnnutzungen geprägt ist.
Das Plangebiet überspannt den Geltungsbereich des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 330 „Gerstenbergstraße“ der Stadt Erlangen. Dieser setzte ein Kerngebiet gem. § 7
BauNVO mit 3- bis 4-geschossiger Bebauung sowie umliegende Verkehrsflächen fest.
Durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 330 ist das benötigte Baurecht zur Entwicklung
eines gemischt genutzten innerstädtischen Viertels sowie einer angemessenen Dichte und Höhenentwicklung geschaffen worden.
Das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 330 - Südliche Sieboldstraße - für das Gebiet zwischen der Siebold-, Beethoven-, Gerstenberg- und Mozartstraße bildet folglich eine geeignete Maßnahme, um einen Beitrag zur Gewährleistung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Schaffung und Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie als Innenentwicklung einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden zu leisten.
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Abt. Stadtplanung
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