1.D zum vorhabenbezogenen BPlan Nr. 383 und 4.D zum BPlan Nr. 317
Stand: 17.07.2024
- Kerngebiet Nürnberger Straße - Rechtsverbindlich seit 27.06.2024
Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 383, 1. Deckblatt und Nr. 317, 4. Deckblatt
- Kerngebiet Nürnberger Straße-
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 383, 1. Deckblatt und Nr. 317, 4. Deckblatt - Kerngebiet Nürnberger Straße - für das Gebiet nördlich der Sedanstraße, östlich und westlich der Nürnberger Straße und südlich der Güterhallenstraße sowie Henkestraße als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erstellt.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 338 bei Frau Götz, Tel. 86-1368, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 383, 1. Deckblatt und Nr. 317, 4. Deckblatt - Kerngebiet Nürnberger Straße - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die Aufstellung des 1. Deckblatts zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 und des 4. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. 317 dient der Steuerung des vorhandenen Baurechts, um eine stärkere Durchmischung der Erlanger Innenstadt zu ermöglichen und gleichzeitig den Gebietserhaltungsanspruch der festgesetzten Kerngebiete sowie den zentralen Geschäftsbereich zu
sichern.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 383 sowie der Bebauungsplan Nr. 317 werden demzufolge dahingehend geändert, dass ab dem 2. Obergeschoss eine Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig ist. Bei der Änderung der Bebauungspläne handelt es sich um eine Feinsteuerung des vorhandenen Baurechts. Die Festsetzung einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Wohnnutzung ab dem 2. Obergeschoss stellt somit lediglich eine Änderung von minderem Gewicht dar, in dem sie die ausnahmsweise Zulässigkeit der Wohnnutzung horizontal gliedert bzw. einschränkt. Das städtebauliche Leitbild wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Die im bestehenden Bebauungsplan Nr. 383 und Nr. 317 genannten Ziele der Stärkung der bestehenden Nutzungsstruktur und Gewährleistung der Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen untereinander werden durch die beabsichtigte Gliederung aufgegriffen und gestärkt.
Des Weiteren wird durch das 1. Deckblatt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 die bauplanungsrechtliche Grundlage für eine Neubebauung der Grundstücke in der Nürnberger Straße 21 und 23 (Fl. Nr. 1025 und 1026, Gem. Erlangen) geschaffen.
Darüber hinaus wird durch die Deckblätter das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Erlangen und die solare Baupflicht umgesetzt.
Galerie
1D 383 und 4D 317 Begründung
1D 383 und 4D 317
1D 383 und 4D 317 Begründung
1D 383 und 4D 317
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