5. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 402
Stand: 04.07.2024
- Nahversorgungszentrum Odenwaldallee - Rechtsverbindlich seit 27.06.2024
Bekanntmachung über den Erlass des 5. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 402- Nahversorgungszentrum Odenwaldallee - mit integriertem Grünordnungsplan
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 5. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 402 – Nahversorgungszentrum Odenwaldallee – für das Gebiet zwischen der Odenwaldallee im Norden, der Evang.-Luth. Martin-Luther-Kirche im Osten, der Büchenbacher Anlage im Süden und der Katholischen Pfarrgemeinde Zu den heiligen Aposteln im Westen als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 305 bei Herrn Fritsch, Tel. 86-1348, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 5. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 402 – Nahversorgungszentrum Odenwaldallee – gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Das bestehende Nahversorgungszentrum an der Odenwaldallee, in dem sich derzeit eine Sparkassen-Filiale, ein Supermarkt, ein Restaurant und mehrere Kleingewerbetreibende befinden, ist mittlerweile geprägt durch einen veralteten Gebäudekomplex und entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Das Areal wurde im Jahre 2018 durch einen Investor erworben. Der Gebäudebestand soll durch einen modernen, hochwertigen Neubau ersetzt werden. Um dafür ein verträgliches städtebauliches Konzept zu entwickeln, hat ein städtebaulicher Wettbewerb stattgefunden.
Das Konzept sieht ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit einem Nahversorger, kleineren Gewerbebetrieben und Dienstleistungen vor. In Punkt-Hochbauten sollen außerdem Wohnungen entstehen. Hierdurch soll zum einen die Nahversorgung für den Bereich Büchenbach-Nord gesichert und zum anderen dringend benötigter Wohnraum innerhalb des Stadtgebiets bereitgestellt werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 402 - Forchheimer Straße - ermöglicht die vorgesehene Bebauung nicht, weswegen durch die Aufstellung des 5. Deckblatts die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
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