1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 412
Stand: 23.02.2023
– Häuslinger Wegäcker West – Rechtsverbindlich seit 07.04.2022
Bekanntmachung über den Erlass des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 412 - Häuslinger Wegäcker West -
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 13.01.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 412 – Häuslinger Wegäcker West – für das Grundstück mit der Flst.-Nr. 675/10 - Gemarkung Büchenbach - als Satzung beschlossen.
Das Deckblatt wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erstellt.
Das Deckblatt mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 340 bei Herrn Heinemann Baptista, Tel. 86-1371, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 412 – Häuslinger Wegäcker West - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch das Deckblatt die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Deckblattes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(enthalten keine vollständige Wiedergabe des Planinhaltes und sind unabhängig von der vorausgehenden Bekanntmachung)
Der räumliche Geltungsbereich dieses Deckblatts umfasst das Grundstück G5 im Baugebiet 412, das gemäß Vermarktungskonzept für den Verkauf an eine Baugemeinschaft vorgesehen ist. Für den Erwerb dieses Grundstücks hat sich eine Baugemeinschaft beworben. Das sehr gut ausgearbeitete Konzept des Wohnprojekts wurde von der Verwaltung positiv bewertet, sodass die Baugemeinschaft den Zuschlag für das Grundstück erhielt und der Optionsvertrag unterschrieben wurde.
Das Bebauungskonzept erforderte jedoch die Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 412 in Teilbereichen. Der Entwurf sieht zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 24 bis 26 Wohneinheiten und ein eingeschossiger Gemeinschaftsbau mit Dachterrasse, zwischen den beiden Wohngebäuden, vor. Die Gebäude werden über Laubengänge erschlossen. Sowohl die Laubengänge, als auch der Gemeinschaftsbau liegen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans Nr. 412.
Ziel war es, die Umsetzung des Konzepts der Baugemeinschaft mit dem 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 412 zu ermöglichen. Dabei blieben die Grundzüge der Planung und die städtebauliche Qualität unberührt.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 412 bleiben in Kraft, soweit sie zu den textlichen Festsetzungen dieses Deckblattes nicht im Widerspruch stehen.
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