Bebauungsplan Nr. 464 - Rechtsverbindlich seit 13.01.2022
Stand: 15.09.2022
– Am Klosterholz West –
Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 464 - Am Klosterholz West -mit integriertem Grünordnungsplan
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 17.11.2021 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr.464 - Am Klosterholz West - für das Gebiet südwestlich des Steudacher Ortskerns, nordwestlich des Westfriedhofs, nördlich des Grundstücks Flst. Nr. 741 und östlich des Grundstücks Flst. Nr. 749 der Gemarkung Kosbach als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB erstellt.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 308 bei Herrn Weigand Tel. 86-1332, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 464 - Am Klosterholz West - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
(enthalten keine vollständige Wiedergabe des Planinhaltes und sind unabhängig von der vorausgehenden Bekanntmachung)
Angesichts des in Erlangen vorherrschenden Mangels an Wohnraum wurde die im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 2003 dargestellte Wohnbaufläche am südwestlichen Ortsrand Steudachs entwickelt. Die geplante Bebauung löste ein Planungserfordernis i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB aus. Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Schaffung von Baurecht wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Um an dem durch Verkehrslärm der Bundesautobahn A3 belasteten Ort möglichst ungestörtes Wohnen zu ermöglichen, werden hierfür geeignete Schallschutzmaßnahmen getroffen. Darüber hinaus ist mit der Planung eine ordnungsgemäße Erschließung der Baugrundstücke sichergestellt.
Die Konzeption des Bebauungsplans Nr. 464 beruht auf dem Ergebnis eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Ideenwettbewerbs aus dem Jahr 2016. Aufgrund der spezifischen Lage und Struktur Steudachs eignet sich das Neubaugebiet bevorzugt für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern. Um die Segmente der Nachfrage möglichst differenziert zu bedienen, schafft der Bebauungsplan Baurecht für unterschiedliche Hausformen in Form von Einzel,- Reihen- und Doppelhäusern. Städtebauliches Ziel war die Entwicklung eines eigenständigen Quartiers, das den Ortsrand in Richtung Süden und Westen definiert. In seiner städtebaulichen Maßstäblichkeit und Baugestaltung steht das Plangebiet im Kontext zur vorhanden Bebauung und wird der Identität Steudachs als dörflich geprägter Ortsteil gerecht. Gleichwohl ist einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen.
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