Bebauungsplan Nr. 469 - Rechtsverbindlich seit 13.01.2022
Stand: 17.08.2022
- Häusling Nord -
Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 469 – Häusling Nord – mit integriertem Grünordnungsplan
und die 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003
Der Stadtrat Erlangen hat am 17.11.2021 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 469 – Häusling Nord – für die Flurstücke Nr. 501 sowie Teilbereiche der Flurst.-Nrn. 466, 499, 500, 509, 545, 557 der Gemarkung Kosbach als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB erstellt.
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 2003 wurde gemäß § 13b i. V. m. § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung dem o.g. Bebauungsplan angepasst.
Der Bebauungsplan mit Begründung, die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke sowie die 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung über den Inhalt des Bebauungsplans im Zimmer Nr. 305 bei Herrn Fritsch, Tel. 86-1348, und über die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Zimmer Nr. 338 bei Frau Kutzberger, Tel. 86-1330, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 469 – Häusling Nord – gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gleichzeitig wird die 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003 für den Teilbereich – Häusling Nord – gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans Nr. 469 und der 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
(enthalten keine vollständige Wiedergabe des Planinhaltes und sind unabhängig von der vorausgehenden Bekanntmachung)
Das am nördlichen Ortsrand von Häusling gelegene Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll im Hinblick auf die Schaffung von Wohnraum in Wohnbauland umgewandelt werden. Das Plangebiet sichert die Erweiterung der bestehenden Bauflächen Richtung Norden.
Um ein verträgliches Konzept zu entwickeln, wurde in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin ein Bebauungsvorschlag erarbeitet, der die Grundlage des Bebauungsplanes darstellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 469 – Häusling Nord – wurde die planungsrechtliche Grundlage für eine Bebauung mit Doppelhäusern und Einzelhäusern geschaffen. Eine Ortsrandeingrünung wird das Plangebiet künftig in Richtung Norden abschließen. Das Gebiet wird an die Haundorfer Straße im Westen und an die Reitersbergstraße im Osten angeschlossen werden. Südlich des Plangebietes befinden sich bereits bestehende Wohnhäuser, so dass sich die Neuplanung in die bestehende Struktur einpasst.
Dem Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde einerseits die Flurnummer 545, Gemarkung Kosbach zugeordnet, damit dort ein Regenrückhaltebecken entstehen kann, in welchem die anfallenden Oberflächenabwässer des neu entstehenden Baugebiets gesammelt werden, um diese dann schadlos in die südlich gelegene Bimbach einzuleiten. Andererseits wurde ein Teil der Flurnummer 557, Gemarkung Kosbach, dem Geltungsbereich als externe Ausgleichsfläche für CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) zugewiesen.
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