Bebauungsplan Nr. 472
Stand: 07.12.2023
– Geh- und Radweg Haundorf-Häusling – Rechtsverbindlich seit 07.12.2023
Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 472 - Geh- und Radweg Haundorf – Häusling - mit integriertem Grünordnungsplan
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 28.09.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 472 - Geh- und Radweg Haundorf - Häusling - für das Gebiet westlich von Häusling, entlang der Haundorfer Straße bis zur Unterführung der Bundesautobahn A3 als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 305 bei Herrn Fritsch, Tel. 86-1348, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 472 - Geh- und Radweg Haundorf - Häusling - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(enthalten keine vollständige Wiedergabe des Planinhaltes und sind unabhängig von der vorausgehenden Bekanntmachung)
Bei dem geplanten Fuß- und Radweg handelt es sich um eine wichtige Verbindung zwischen Erlangen und Haundorf bzw. Herzogenaurach, insbesondere dem Wohn- und Gewerbegebiet Herzo Base.
Durch den Ausbau der BAB A3 auf zukünftig sechs Spuren soll im Zuge des Umbaus der Autobahnbrücke zwischen Haundorf und Häusling die Unterführung verbreitert und somit Platz für die neue Geh- und Radwegverbindung geschaffen werden.
Durch den Bebauungsplan soll der Lückenschluss des Fuß- und Radweges vom Ausbauende der BAB A3 bis Häusling ermöglicht werden.
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Bebauungsplan Nr. 472
Bebauungsplan Nr. 472 - Begründung
Bebauungsplan Nr. 472
Bebauungsplan Nr. 472 - Begründung
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