Bau-Turbo in Erlangen
Stand: 01.07.2026
Anwendungshilfe zum Bau-Turbo
Die neuen Regelungen der Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Bau-Turbo (§ 246e, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 36a BauGB) werden nach den im Sachbericht des Beschlusses des Stadtrates dargelegten Maßgaben in Erlangen ab sofort zur Anwendung gebracht.
Die Einführung des Bau-Turbos ist für die Stadt Erlangen als positiv zu bewerten.
Der angespannte Erlanger Wohnungsmarkt soll durch die Anwendung des Bau-Turbos (Schaffung mindestens einer neuen Wohneinheit) eine Entspannung erfahren. In Erlangen findet der Bau-Turbo Anwendung, wenn das Vorhaben im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der eine Wohnungsnutzung zulässt, liegt, die Erschließung gesichert ist und entsprechende personelle Ressourcen vorhanden sind. Die Inanspruchnahme der neuen gesetzlichen Möglichkeiten, welche im Ermessen der Gemeinde liegt, kann nicht ohne vorherige Abstimmung des Bauherrn mit der Verwaltung erfolgen. Zudem muss der Antragstellende eine Verfügungsgewalt über das Grundstück nachweisen, da die Verwaltung nicht die Kapazitäten hat, im Rahmen von Grundstücksverkäufen mit mehreren Interessenten einen umfangreichen Abstimmungsprozess zu starten und parallel zu führen.
Die wichtigsten Punkte zur Anwendbarkeit des Bau-Turbos in Erlangen:
- nur bei Abstimmung mit der Bauverwaltung vor Antragstellung.
- Tatsächliche Verfügungsgewalt über das Baugrundstück durch den Antragsteller.
- Mindestanzahl von einer zusätzlichen Wohneinheit.
- Differenziertes Angebot an Wohnformen. Keine einseitige Schaffung von Kleinstwohnungen.
- Bauverpflichtung wird vereinbart und Beachtung der Grundsatzbeschlüsse
- Keine Anwendung im Außenbereich, d. h. Lage im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der eine Wohnungsnutzung zulässt und die Erschließung gesichert ist.
- Keine Anwendung in Gewerbe- oder Industriegebieten.
- Vereinbarkeit mit städtebaulichen Zielen und den Umweltbelangen
Für Bauanträge im Rahmen des Bau-Turbos, die ohne vorherige Abstimmung gestellt werden, wird die Zustimmung der Gemeinde ohne weitere Prüfung nicht erteilt und damit der Antrag abgelehnt.
Ansprechpartner:
Amt für Stadtplanung und Mobilität:
Björn Weigand - Telefon: 09131-86-1332
Charlotte Schubert - Telefon: 09131-86-1334
Ziel des Bau-Turbos
- Schnellere Schaffung von Wohnraum
- Nutzung neuer gesetzlicher Möglichkeiten
- Fokus auf Innenentwicklung
- Wann ist der Bau-Turbo möglich?
Wann ist der Bau-Turbo möglich?
Checkliste:
- Innenbereich?
- Wohnnutzung zulässig?
- Erschließung gesichert?
- Zusätzliche Wohneinheit?
- Vorabstimmung erfolgt?
- Grundstück verfügbar?
Wann ist er ausgeschlossen?
- Außenbereich
- Gewerbe-/Industriegebiete
- Konflikte mit Umwelt oder Nachbarschaft
- reine Kleinstwohnungsprojekte
Anforderungen an Projekte
- Mischung unterschiedlicher Wohnformen
- Einhaltung städtischer Leitlinien
- Grundsatzbeschlüsse
- EOF
- Solare Baupflicht
- Schwammstadt
- Klimafreundlicher Neubau
- Bauverpflichtung
- ggfs. Beteiligung an Infrastrukturkosten
Verfahrensablauf
- Frühzeitige Abstimmung
- Prüfung durch Verwaltung
- Städtebaulicher Vertrag
- Antragstellung mit vorabgestimmten Antragsunterlagen
- Bauantragsstellung
- Entscheidung innerhalb von 3 Monaten
Hinweise:
- Bauvorbescheid auf Bau-Turbo wird ausgeschlossen
- Artenschutzrecht und weitere sind weiterhin zu beachten
Risiken und Evaluation
- Anpassung an neue Rechtslage
- laufende Überprüfung durch Stadtverwaltung
- Nachsteuerungen seitens der Verwaltung sind möglich
weiterführende Fragen & Antworten
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Amtsleitung: Tilmann Lohse
Anschrift
Öffnungszeiten
Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon oder E-Mail auf.