BeihilfeCenter Erlangen
Stand: 31.07.2026
Über das BeihilfeCenter Erlangen werden Fürsorgeleistung Ihres Dienstherrn bearbeitet. Es ist zuständig für die Städte Ansbach, Erlangen, Nürnberg und Weiden sowie die Landkreise Erlangen-Höchstadt, Kelheim und Nürnberger Land. Zudem sind mehrere kommunale Unternehmen angeschlossen. Hier gibt es Informationen.
Das BeihilfeCenter Erlangen ist im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit zuständig für die Beihilfeberechtigten
- der Städte Ansbach, Erlangen, Nürnberg und Weiden
- der Landkreise Erlangen-Höchstadt, Kelheim und Nürnberger Land
- sowie mehrerer kommunaler Unternehmen.
Beihilfeleistungen erhalten Sie bei Aufwendungen in folgenden Fällen:
- Geburt
- Krankheit
- Pflege
- Todesfall
Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung Ihres Dienstherrn. Sie ergänzt Ihre eigene Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Die Beihilfe übernimmt einen Teil der entstandenen Kosten. Sie ist vergleichbar mit dem Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Die Beihilfe wird nach Abzug vorrangiger Leistungen auf Grundlage der beihilfefähigen Aufwendungen und Ihres individuellen Bemessungssatzes berechnet.
Rechtsgrundlagen
- Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)
- arbeitsvertragliche Regelungen bei Tarifbeschäftigten in Verbindung mit der BhV
So beschleunigen Sie den Bearbeitungsprozess
Reichen Sie Ihre Anträge nach Möglichkeit über die Beihilfe-App ein. Bitte sehen Sie – wenn möglich – von Sachstandsanfragen ab, damit wir uns auf die Bearbeitung der Anträge konzentrieren können.
Bei besonderen Situationen (z. B. hohe Rechnungsbeträge, Krankenhausaufenthalt) sind wir gerne persönlich für Sie da. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt „Ansprechpersonen / Kontakt“.
Die folgenden Informationen dienen Ihrer Orientierung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Informationen von A bis Z
Wir empfehlen, Beihilfeanträge über die App einzureichen.
Voraussetzungen für die erstmalige Nutzung
Für die erste Nutzung der App ist ein Papierantrag (Erstantrag) zwingend erforderlich. Nach dessen Eingang:
- erhalten Sie Ihre Beihilfezahlung und
- im Kontoauszug einen persönlichen Authentifizierungscode (beginnt mit „A“).
Mit diesem Code können Sie sich in der Beihilfe-App registrieren.
Download der App
Sie finden die Beihilfe-Service-App
- über die Links im Abschnitt
- App für Android-Nutzer
- App für Apple-Nutzer
- oder direkt im jeweiligen App-Store unter dem Suchbegriff „Beihilfe Service“.
Die App hat ein grünes Icon und lässt sich so von anderen Beihilfe-Apps unterscheiden.
Mehrere Benutzerkonten
- Die Registrierung mehrerer Benutzerinnen und Benutzer (mit unterschiedlichen E-Mail-Adressen) ist möglich.
- Es gibt keine Verknüpfung oder Synchronisation zwischen verschiedenen Konten.
- Anträge sind immer nur in dem Konto sichtbar, über das sie eingereicht wurden.
Ein umfassendes Kundenportal steht derzeit nicht zur Verfügung. Anträge können ausschließlich
- digital über die App oder
- per Papierantrag (Post)
eingereicht werden.
Fälle mit zwingendem Papierantrag
Ein Papierantrag ist zwingend erforderlich:
- beim Erstantrag
- Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, unterschreiben Sie ihn und legen Sie eine Kopie der Versicherungsbescheinigung bei.
- bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse, z. B.
- Adressänderung
- Änderung der Kontoverbindung
- Geburt
- Heirat
- Ruhestandsversetzung
- bei Unfällen (siehe Punkt Antragstellung per Papierformular)
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre zuständige Sachbearbeitung (Kontaktdaten unter „Ansprechpersonen / Kontakt“). In Ausnahmefällen können Änderungen nach Absprache auch per E-Mail mitgeteilt werden.
Wichtige Hinweise zur Nutzung der App
Bitte beachten Sie:
- Maximal 15 Belege pro Antrag hochladen.
- Keine Kassenzettel, sonstige Quittungen oder Mahnungen hochladen.
- Bei Arzneimitteln ist das quittierte Rezept maßgeblich, nicht separate Rechnungen oder Quittungen.
- Für jeden Beleg eine eigene Seite verwenden.
- Legen Sie z. B. nicht zwei Rezepte auf eine Seite. Diese können sonst nicht maschinell verarbeitet werden und müssen abgelehnt und neu eingereicht werden.
- Für eine schnelle Bearbeitung reichen Sie einfache Belege (z. B. Arzneimittelverordnungen, einfache Arztrechnungen) getrennt von anderen Belegen ein.
Diese Belege können weitgehend automatisiert innerhalb von 48–72 Stunden bearbeitet werden, ohne dass ein Sachbearbeiter eingreifen muss (elektronische Sachbearbeitung).
Ablauf nach dem Hochladen in der App
- Sie laden Ihren Antrag in der App hoch.
- Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung.
- Sobald eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter auf den Antrag zugreifen kann, wechselt der Status zu „in Bearbeitung“.
- Sie erhalten eine E-Mail, sobald Ihr Antrag fertig bearbeitet ist.
- Den Bescheid können Sie über die App einsehen und herunterladen.
Hinweis für Huawei-Geräte
Auf Geräten von Huawei ist die Nutzung der App derzeit nicht möglich, da wichtige Google-Dienste fehlen (z. B. für Download/Druck des Bescheids).
Bitte reichen Sie Ihren Antrag in diesem Fall per Papierantrag ein.
Der Erstantrag muss in Papierform gestellt werden. Die Nutzung der App ist erst ab dem zweiten Antrag möglich.
Langantrag (Erstantrag und Änderungen)
Bitte:
- Nutzen Sie den Langantrag (siehe „Downloads / Formulare“).
- Füllen Sie ihn vollständig aus und unterschreiben Sie ihn.
- Legen Sie eine Kopie der Versicherungsbescheinigung und die entsprechenden Belege (nur Kopien!) bei.
- Senden Sie alles an die auf dem Antrag aufgedruckte Adresse:
BeihilfeCenter
Stadt Erlangen
81534 München
Den Langantrag nutzen Sie auch bei Änderungen persönlicher Daten, z. B.:
- Familienstand
- Ruhestand
- Kontoänderung
- etc.
Wenn sich seit der letzten Antragstellung nichts geändert hat, können Sie einen Kurzantrag verwenden.
Unfälle
Bei der Einreichung von Belegen, die durch Unfälle entstanden sind, sind immer Papieranträge erforderlich.
- Bitte legen Sie dem Antrag eine kurze Unfallbeschreibung bei (gerne auf einem separaten Blatt).
Wichtige Hinweise zum Papierantrag
- Nicht mehr als 15 Belege pro Antrag
- Keine Kassenzettel, Quittungen oder Mahnungen
- Belege nicht heften oder klammern
- Nur Kopien, keine Originale
- Kein Einschreiben (es handelt sich um eine Postfachadresse)
- Keine Einreichung per E-Mail oder Fax möglich
- Beihilfeaufwendungen müssen innerhalb einer Frist von drei Jahren eingereicht werden.
- Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Rechnungsdatum der Aufwendungen.
- Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Scanstelle in München entscheidend.
Bitte beachten Sie:
- Anträge können ausschließlich per App oder Papierantrag gestellt werden.
- Eine Übermittlung von Belegen oder Anträgen per E-Mail, Fax oder über ein Kundenportal ist nicht möglich.
- Reichen Sie Anträge möglichst zeitnah mit allen notwendigen Belegen und Anlagen ein.
- Beachten Sie die Begrenzung auf 15 Belege pro Antrag.
Downloadlink:
https://play.google.com/store/apps/details?id=com.globalside.bsg.mobile&gl=DE
Für die Registrierung benötigen Sie:
- Mobilfunknummer
- E-Mail-Adresse
- Beihilfenummer (steht auf Ihrem letzten Beihilfebescheid)
- Authentifizierungscode (im Kontoauszug im Verwendungszweck Ihrer Beihilfezahlung, beginnt mit „A“)
Downloadlink:
https://apps.apple.com/de/app/beihilfe-service/id1494306322
Für die Registrierung benötigen Sie:
- Mobilfunknummer
- E-Mail-Adresse
- Beihilfenummer (steht auf Ihrem letzten Beihilfebescheid)
- Authentifizierungscode (im Kontoauszug im Verwendungszweck Ihrer Beihilfezahlung, beginnt mit „A“)
Aufwendungen für in Textform verordnete Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn:
- das Arzneimittel mindestens apothekenpflichtig ist und
- die Verordnung aus Anlass einer Krankheit erfolgt (nicht zur Vorbeugung, z. B. Reisekrankheit).
Ausnahmen finden Sie in § 18 BayBhV:
Bitte beachten Sie auch die Abschnitte „Eigenbeteiligung“ und „Belastungsgrenze“.
- Aufwendungen im europäischen Ausland sind grundsätzlich beihilfefähig.
- Für europäische Länder, die nicht der EU angehören, erfolgt eine Anerkennung nur im Rahmen eines Kostenvergleichs.
- Maßstab sind die Kosten, die bei einer entsprechenden Behandlung am Wohnort im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
- Aufwendungen außerhalb Europas bei einem vorübergehenden privaten Aufenthalt (z. B. Urlaub) sind nicht beihilfefähig.
- Der Rücktransport ist in keinem Fall beihilfefähig.
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.
Informationen zu:
- beihilfefähigen Aufwendungen
- Höchstsätzen (z. B. Heilbehandlungen, Heilpraktiker)
- Krankenhaus, Fahrtkosten usw.
finden Sie unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV
Wir treffen alle möglichen Maßnahmen, um angemessene Bearbeitungszeiten zu erreichen.
Aktuelle Bearbeitungszeit: bis zu 6 Wochen.
Um uns auf die Abrechnung der Anträge konzentrieren zu können, bitten wir darum, möglichst von Sachstandsanfragen abzusehen.
Beihilfeberechtigt sind insbesondere:
- Richterinnen und Richter
- Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Richterinnen und Richter im Ruhestand
- Witwen und Witwer
- Vollwaisen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2001,
sofern Bezüge gezahlt werden oder nur wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Besondere Regelungen:
- Während der Elternzeit besteht für Beamtinnen und Beamte ein Anspruch auf Beihilfe auch dann, wenn keine Bezüge gezahlt werden.
- Während einer familienpolitischen Beurlaubung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen bestehen (vgl. Art. 89 BayBG).
Für Eigenbeteiligungen bei Arznei- und Verbandmitteln sieht der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze vor.
Erreichen die berücksichtigungsfähigen Eigenbeteiligungen eines Kalenderjahres diese Grenze,
- werden sie auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr abgezogen oder
- zu viel gezahlte Eigenbeteiligungen rückerstattet.
Die Belastungsgrenze beträgt:
- 2 % der jährlichen Dienst- bzw. Versorgungsbezüge (ohne kinderbezogene Anteile im Orts- und Familienzuschlag) sowie Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung und zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
- 1 % bei chronisch Kranken.
Die Beihilfestelle ermittelt Ihre individuelle Belastungsgrenze anhand der Bezüge und ggf. Renten, die im Januar des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sind.
Das Jahreseinkommen wird
- bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 % und
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den Betrag nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
vermindert.
Die Beihilfe ist ein Prozentsatz (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen.
Der Bemessungssatz beträgt in der Regel:
- 50 % für aktive Beamtinnen und Beamte
- 70 % für aktive Beamtinnen und Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern.
Beachten Sie bitte: Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, erhält nur eine Person den erhöhten Bemessungssatz von 70 %. - 70 % für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- 70 % für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, unabhängig von der Anzahl der Kinder
- 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner,
- sofern deren Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.648 € (Stand:2026) nicht erreicht hat
- 70 % für Witwen- und Witwerversorgungsbezieherinnen und -bezieher
- 80 % für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder
- 80 % für beihilfeberechtigte Waisen
Ehegattinnen, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn
- der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung
- 22.648 € (Stand 2026) nicht überschritten hat oder
- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich darunter liegt.
Bitte legen Sie auf Anfrage den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vor.
Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn
- für sie ein Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag besteht und
- sie keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
In der Regel:
- Berücksichtigungsfähigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Verlängerung höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befindet.
Sind beide Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt:
- erhält die Beihilfe grundsätzlich die Person, die den kinderbezogenen Anteil im Orts- und Familienzuschlag bezieht.
- Es kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern andere Beihilferegelungen (Bund oder Länder) keine feste Zuordnung vorschreiben.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre zuständige Sachbearbeitung (siehe „Ansprechpersonen / Kontakt“).
Folgende Formulare stehen zur Verfügung:
Stellen Sie Ihren Erstantrag bitte immer per Papier (siehe „Antrag Papierformular“). Füllen Sie diesen vollständig aus und legen Sie bitte die Versicherungsbescheinigung bei.
Die Nutzung der App ist erst möglich, wenn Sie
- eine Beihilfenummer und
- den Authentifizierungscode erhalten haben.
Beides wird beim ersten Antrag maschinell erstellt und kann nicht separat übermittelt werden.
Bei bestimmten beihilfefähigen Aufwendungen sind Eigenbeteiligungen nach Art. 96 BayBG zu berücksichtigen.
Eigenbeteiligungen fallen insbesondere an bei:
- Arznei- und Verbandmitteln
- Medizinprodukten
- Wahlleistungen im Krankenhaus (z. B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer)
Die festgesetzte Beihilfe wird um 3 € je verordnetem:
- Arzneimittel
- Verbandmittel
- Medizinprodukt
gemindert – jedoch nie um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.
Die Eigenbeteiligung für Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukte entfällt
- bei Aufwendungen für
- Waisen
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- berücksichtigungsfähige Kinder
- für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind
- bei Aufwendungen für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung
- bei Aufwendungen für Spenderinnen und Spender nach Art. 96 Abs. 2 Satz 8 BayBG
- soweit die Eigenbeteiligungen für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen/Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenze überschreiten (siehe Abschnitt „Belastungsgrenze“).
Bei Wahlleistungen im Krankenhaus wird die festgesetzte Beihilfe vermindert um
- 25 € pro Tag bei Wahlleistung Chefarzt
- 7,50 € pro Tag bei Wahlleistung Zweibettzimmer
Fahrtkosten sind beihilfefähig bei:
- Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen
- Rettungsfahrten und Rettungsflügen
- Krankentransporten
- Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder Operation, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden wird
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen, wenn sie vorher von der Festsetzungsstelle genehmigt wurden
In der Regel werden Fahrtkosten nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs entstehen. Höhere Kosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ansprechperson.
Nicht beihilfefähig sind die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer privaten Reise – insbesondere ins Ausland.
Wir empfehlen hierfür den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind bis zur Höhe der Kosten beihilfefähig, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wenn
- die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person
- wegen einer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (z. B. Krankenhausbehandlung) oder
- wegen Todes
den Haushalt nicht weiterführen kann und
- mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person im Haushalt verbleibt,
- die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- pflegebedürftig ist, und
- keine andere Person im Haushalt den Haushalt – auch stunden- oder tageweise – weiterführen kann.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe außerdem:
- in den ersten sieben Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung (z. B. Krankenhaus)
- wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein eigentlich notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden werden kann
Alle benötigten Formulare finden Sie im Bereich „Downloads / Formulare“:
Informationen zur Anschlussheilbehandlung (AHB) finden Sie unter:
https://lff.bayern.de/themen-lebenslagen/bezuege-leistungen/beihilfe/informationen/
Dort im Abschnitt „REHA und KUR“.
Informationen zur stationären Rehabilitationsmaßnahme (REHA) und Kurmaßnahmen finden Sie ebenfalls unter:
https://lff.bayern.de/themen-lebenslagen/bezuege-leistungen/beihilfe/informationen/
im Abschnitt „REHA und KUR“.
Grundsätzlich gilt:
- Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn ist in der Regel nicht erforderlich.
- Art. 96 BayBG und die BayBhV sehen auch bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen kein generelles Voranerkennungsverfahren vor.
Ausnahme:
- Bei kieferorthopädischen Behandlungen ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn erforderlich (siehe Abschnitt „Kieferorthopädie“).
Die im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Beträge sind sowohl für zahnärztliche Honorarleistungen als auch Material- und Laborkosten nur vorläufig. Die beihilfefähigen Beträge können erst anhand der endgültigen Rechnung verbindlich festgestellt werden.
Das BeihilfeCenter beschränkt sich daher bei Kostenvoranschlägen in der Regel darauf, die allgemeinen Grundsätze der §§ 7 und 8 BayBhV darzustellen. Eine verbindliche Berechnung der Beihilfe erfolgt erst nach Vorlage der Abschlussrechnung.
Grundsätze zur Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen
Nach Art. 96 Abs. 2 BayBG i. V. m. der BayBhV gilt:
- Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie
- dem Grunde nach medizinisch notwendig sind und
- der Höhe nach angemessen sind und
- die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).
Implantologische Leistungen
Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte (einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden) sind im Regelfall nicht beihilfefähig. (§ 17 BayBhV)
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1 Nrn. 8010–8100 GOZ sind nur beihilfefähig, wenn mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt (§ 16 BayBhV):
- Kiefergelenks- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasziales Schmerzsyndrom)
- Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien)
- umfangreiche Gebisssanierungen (mindestens acht Seitenzähne sanierungsbedürftig oder fehlend)
- umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen)
- Behandlung mit Aufbissschienen mit adjustierten Oberflächen (GOZ-Nrn. 7010 oder 7020)
Der entsprechende Befund ist in geeigneter Form nachzuweisen, z. B.
- durch eine Begründung in der Rechnung oder
- durch ein ausgefülltes Beiblatt zum Klinischen Funktionsstatus (abrufbar unter: https://www.dgfdt.de/richtlinien_formulare).
Honorar und Material-/Laborkosten
Honorar
Das zahnärztliche Honorar ist im Rahmen der GOZ in der Regel bis zum 1,8-fachen bzw. 2,3-fachen Satz beihilfefähig.
Höhere Steigerungssätze (bis 2,5- bzw. 3,5-fach) sind nur beihilfefähig, wenn besondere Umstände vorlagen und der Zahnarzt dies in der Rechnung begründet.
Material- und Laborkosten:
Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (z. B. Edelmetalle, Keramik) sowie gesondert abrechenbare Praxiskosten (§ 4 Abs. 3 GOZ) sind bei Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150–2320, Abschnitt F (zahnprothetische Leistungen) und Abschnitt K (implantologische Leistungen)
- zu 60 % beihilfefähig.
Informationen zu beihilfefähigen Höchstbeträgen für Heilbehandlungen (z. B. Physiotherapie, Massagen, Ergotherapie) finden Sie in:
Anlage 3 zur BayBhV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-ANL_3
Höchstbeträge für beihilfefähige Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern finden Sie in:
Anlage 1 zur BayBhV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-ANL_1
Aufwendungen sind beihilfefähig für:
- Anschaffung oder Miete
- Reparatur und Ersatz
- Betrieb und Unterhaltung
- Unterweisung im Gebrauch
von Hilfsmitteln, wenn diese ärztlich in Textform verordnet sind.
Details enthalten die Hilfsmittel-Richtlinien in Anlage 4 zur BayBhV:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-ANL_4
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung, z. B.:
- Allergiker-Bettwäsche
- Blutdruckmessgeräte
Aufwendungen für Hörgeräte sind bei ärztlicher Verordnung beihilfefähig.
Die beihilfefähigen Höchstbeträge (einschließlich Nebenkosten) betragen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:
- bis zu 1.500 € pro Ohr
Dies gilt für:
- Hörgeräte inkl. Otoplastik
- Taschengeräte
- Hörbrillen
- Schallsignale überleitende Geräte (z. B. CROS-Geräte)
- drahtlose Hörhilfen
Gegebenenfalls kommen Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Fernbedienung hinzu.
Mehrkosten über den Höchstbetrag hinaus sind beihilfefähig, wenn
- nach fachärztlichem Gutachten (§ 48 Abs. 7 BayBhV) aufgrund
- einer beidseitigen, an Gehörlosigkeit grenzenden Schwerhörigkeit oder
- vergleichbar schwerwiegender Sachverhalte
eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter sonst nicht möglich ist.
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn
- die Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlen wird.
Dazu gehören insbesondere:
- Standardimpfungen
- Auffrischungsimpfungen
Nicht beihilfefähig sind Impfungen, die ausschließlich wegen privater Reisen in Länder außerhalb der EU erforderlich sind.
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige unter den Voraussetzungen des § 15 BayBhV beihilfefähig:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-15
Die Beihilfefähigkeit richtet sich insbesondere nach Art und Schwere der Zahn- oder Kieferfehlstellung.
Wichtig: legen Sie bitte vor Behandlungsbeginn den Heil- und Kostenplan bei der Beihilfestelle vor.
Aufwendungen für medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig.
Dies gilt sowohl für:
- allgemeine Krankenhausleistungen als auch
- Wahlleistungen (z. B. Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung).
Bei Behandlungen in Privatkliniken ist zu beachten:
- Die Kosten sind nicht immer in voller Höhe beihilfefähig.
- Die Beihilfe ist auf die Kosten begrenzt, die bei einer vergleichbaren Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus entstanden wären.
Empfehlung:
- Prüfen Sie vor einer geplanten Behandlung in einer Privatklinik die beihilferechtlichen Auswirkungen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Ansprechperson.
Bitte reichen Sie mit Ihrem Beihilfeantrag ein:
- die Krankenhausrechnung und
- ggf. die Wahlleistungsvereinbarung.
Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung können unter den Voraussetzungen der BayBhV zu 50 % beihilfefähig sein.
Die Beihilfefähigkeit hängt u. a. ab von:
- medizinischer Notwendigkeit
- angewandter Behandlungsmethode
- beihilferechtlichen Vorgaben (z. B. Altersgrenzen, Anzahl der Versuche)
Vor Behandlungsbeginn:
- legen Sie bitte den Behandlungsplan zur Prüfung bei der Beihilfestelle vor.
- Die Prüfung muss grundsätzlich vor Beginn der Behandlung erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ansprechperson (siehe „Ansprechpersonen / Kontakt“).
Für Pflegeaufwendungen ist – wie bei Krankheitskosten – ein Antrag auf Beihilfe erforderlich (Formular unter „Downloads / Formulare“).
Beim ersten Pflegeantrag legen Sie bitte den Einstufungsbescheid Ihrer Pflegeversicherung bei.
Bitte beachten Sie:
- Die Beihilfestelle kann keine Beratung zu einzelnen Pflegeleistungen oder zur Einstufung in einen Pflegegrad anbieten.
- Wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegeversicherung. Diese entscheidet auch abschließend über den Pflegegrad.
Die Beihilfe orientiert sich an den Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage ist der Einstufungsbescheid.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag ggf. auch folgende Nachweise bei:
- Bewilligungsbescheide über
- Hausnotruf
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- weitere bewilligte Leistungen
Bitte senden Sie schriftliche Anfragen, z. B.
- Kostenvoranschläge
- Heil- und Kostenpläne
- umfangreiche Sachverhaltsdarstellungen
nicht über die App, sondern:
- per Post / Hauspost oder
- per E-Mail.
- Die Postanschrift lautet Stadt Erlangen, BeihilfeCenter, 91051 Erlangen. Bitte schicken Sie an diese Adresse keine Anträge. Für Anträge nutzen Sie die auf dem Antrag aufgedruckte Adresse.
- Die E-Mail-Adresse Ihrer Ansprechperson finden Sie unter „Ansprechpersonen / Kontakt“.
Aufwendungen für Sehhilfen (z. B. Brille, Kontaktlinsen) sind im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften beihilfefähig.
Bitte reichen Sie ein:
- die Rechnung über die Sehhilfe
- ggf. eine augenärztliche Verordnung (sofern erforderlich)
Bei der Erstbeschaffung von Kontaktlinsen oder in besonderen Fällen können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.
Das entsprechende Formular finden Sie unter „Downloads / Formulare“.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2001 begründet wurde, erhalten Beihilfen in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte.
- Ein bisher bestehender Beihilfeanspruch bleibt erhalten, wenn die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte unmittelbar, das heißt ohne zeitliche Unterbrechung, aus einem beihilfeberechtigenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in den städtischen Dienst übernommen wurde.
- Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Beihilfeanspruch beim bisherigen Arbeitgeber.
- Mit Eintritt in die Rente (auch bei vorübergehender Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) erlischt der Beihilfeanspruch ebenfalls, da keine Vergütung mehr gezahlt wird.
Beihilfe erhalten auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen:
- Ehegattin/Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- sofern deren Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.648 € (Stand: 2026) nicht erreicht hat,
- Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht.
Zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden für Tarifbeschäftigte keine Beihilfeleistungen gewährt – unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht.
Aufwendungen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Verletzung entstehen, können grundsätzlich beihilfefähig sein.
Bitte geben Sie bei der Antragstellung an:
- Unfallhergang
- Unfallzeitpunkt und -ort
und reichen Sie – sofern vorhanden – Nachweise (z. B. Unfallanzeige, Polizeibericht) mit ein.
Bei einem anerkannten Dienstunfall sind vorrangig die Leistungen der Dienstunfallfürsorge in Anspruch zu nehmen.
- Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen beim Dienstherrn ein.
- Die Beihilfestelle kann erst tätig werden, wenn die dienstunfallrechtliche Zuständigkeit geklärt ist.
Beihilfeberechtigte können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, ihre Beihilfeangelegenheiten zu erledigen.
Eine Vollmachts-Vorlage finden Sie im Bereich „Downloads / Formulare“.
Die Vollmacht berechtigt insbesondere dazu,
- Anträge einzureichen,
- Auskünfte einzuholen,
- Schriftverkehr (z. B. Bescheide) entgegenzunehmen.
Wichtig:
- Aus Gründen des Datenschutzes dürfen ohne vorliegende Vollmacht keine Auskünfte an Dritte erteilt werden.
- Die Vollmacht ist der Beihilfestelle im Original oder als Scan/Kopie vorzulegen.
- Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Der Widerruf ist der Beihilfestelle schriftlich mitzuteilen.
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung von Krankheiten und der Erhaltung der Gesundheit.
Aufwendungen für ärztlich empfohlene und nach den beihilferechtlichen Vorschriften anerkannte Vorsorgemaßnahmen sind grundsätzlich beihilfefähig. Hierzu gehören insbesondere:
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen
- Gesundheits- und Vorsorgeuntersuchungen nach den jeweils geltenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Nicht beihilfefähig sind Leistungen,
- die über den vorgesehenen Umfang der anerkannten Vorsorgeprogramme hinausgehen oder
- die nicht den beihilferechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Bei Fragen zu konkreten Vorsorgeleistungen können Sie Ihren behandelnden Arzt bzw. Ihre Krankenversicherung ansprechen und anschließend Ihre Unterlagen bei der Beihilfestelle einreichen.
Wenn Sie mit einer Entscheidung der Beihilfestelle nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Beihilfebescheid Widerspruch einlegen. Die maßgeblichen Hinweise (Adresse, Form, Frist) finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Biotte beachten Sie die dort genannte Widerspruchsfrist.
Kurzer Auszug aus der Rechtsbehelfsbelehrung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen.
- Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
- Schriftlich oder zur Niederschrift
- Die Anschrift lautet:
91051 Erlangen, Hausanschrift: Rathausplatz 1, 91052 Erlangen - Elektronisch
- Der Widerspruch kann auch elektronisch über das städtische Widerspruchsformular unter https://erlangen.de/widerspruch eingelegt werden. Bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
- Ebenfalls kann der Personenkreis nach § 55 d VwGO den Widerspruch elektronisch über das Behördenpostfach einlegen.
Zur zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruchs helfen uns:
- eine kurze Begründung,
- ggf. Belege oder Stellungnahmen, die Ihre Sichtweise unterstützen.
Aufwendungen für Zahnersatz sind beihilferechtlich zahnärztliche Leistungen und werden nach den allgemeinen Regeln der BayBhV beurteilt.
Bitte beachten Sie:
- Details zur Beihilfefähigkeit von Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken, Implantate, Prothesen) finden Sie im Abschnitt
„Heil- und Kostenpläne Zahnarzt“ auf dieser Seite. - Dort sind auch besondere Regelungen zu
- Implantaten,
- funktionsanalytischen Leistungen,
- Material- und Laborkosten
erläutert.
Ein Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn ist – abgesehen von der Kieferorthopädie – in der Regel nicht erforderlich.