Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Stand: 12.07.2024

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergeset-zes (BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Zutagefördern von Grundwasser im Zuge der vorübergehenden Grund-wasserabsenkung (Bauwasserhaltung) für den Neubau RÜB 11510 mit Pump-station Eltersdorf auf den Grundstücken Flurnummern 189, 300, 300/1 und 300/3 der Gemarkung Eltersdorf

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Erlangen (EBE) hat bei der Stadt Erlangen eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG) für das Zutagefördern von maximal 2.876.000 m³ Grundwasser für die Zeit von August 2024 bis Dezember 2026 im Zuge der vorübergehenden Grundwasserabsenkung im Rahmen der Baumaßnahme für den Neubau RÜB 11510 mit Pumpstation Eltersdorf auf den Grundstücken Flurnummern 189, 300, 300/1 und 300/3 der Gemarkung Eltersdorf beantragt.

Das Zutagefördern von Grundwasser in dem beantragten Umfang unterliegt der allgemeinen Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG. Die Vorprüfung stellt fest, ob für das Vorhaben eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Stadt Erlangen hat im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren geprüft, ob eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Verfahren wurden die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, beteiligt.

Das Vorhaben ist aufgrund seiner Größe als relevant anzusehen, aber durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Die Absenkung des Grundwassers könnte auf nach Art. 16 und 23 BayNatSchG geschützte Biotope (Hecken und Wiesen) beeinflussen. Dabei ist aber zu beachten, dass der Bau eines RÜB durch die Wasserbehörde angeordnet wurde.   

Die beantragte Grundwasserentnahme erfolgt nur temporär aus einem gut durchlässigem Porengrundwasserleiter und die Einleitung erfolgt in ein leistungsstarkes Gewässer, so dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die Grundwasserverhältnisse lediglich temporär sind.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben, wenn es gemäß den Antragsunterlagen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der festzusetzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wird, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten sind.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Ergebnis:
Die Vorprüfung unter Einbeziehung der von den beteiligten Behörden abgegebenen Stellungnahmen ergab, dass nach Einschätzung der Wasserrechtsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien für das Vorhaben eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Insbesondere handelt es sich um eine temporäre Nutzung, bei der nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind.


Diese Bekanntmachung wird gemäß Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch auf der Homepage der Stadt Erlangen unter www.erlangen.de/themenseite/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.



Erlangen, den 11.07.2024

Amt für Umweltschutz und Energiefragen


Abt. Gewässerschutz

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