Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG
Stand: 02.04.2025
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Entnehmen von Oberflächenwasser aus dem Main-Donau-Kanal durch den Wasserverband Hüttendorf Main-Donau-Kanal auf Höhe des Grundstückes Fl.Nr. 382, Gemarkung Hüttendorf
Der Wasserverband Hüttendorf Main-Donau-Kanal hat bei der Stadt Erlangen eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG) für das Entnehmen von 300.000 m³ Oberflächenwasser pro Jahr für die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen seines Verbandsgebietes beantragt. Die Entnahme erfolgt bei der Brücke auf Höhe des Grundstückes Fl.Nr. 382, Gemarkung Hüttendorf.
Das Entnehmen von Oberflächenwasser in dem beantragten Umfang unterliegt der allgemeinen Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.5.1 der Anlage 1 zum UVPG. Die Stadt Erlangen hat im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren geprüft, ob eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Verfahren wurden die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, beteiligt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben, wenn es gemäß den Antragsunterlagen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der festzusetzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wird, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird das Ergebnis der Vorprüfung bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Ergebnis:
Die Vorprüfung unter Einbeziehung der von den beteiligten Behörden abgegebenen Stellungnahmen ergab, dass nach Einschätzung der Wasserrechtsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien für das Vorhaben eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Insbesondere liegt die Nutzung der natürlichen Ressource Wasser in einem Rahmen der aufgrund des vorhandenen Dargebots der nicht natürlichen Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal in einem Rahmen, der nur geringfügige Auswirkungen erwarten lässt. Dies untermauern auch die Erfahrungen der bereits seit 20 Jahren erfolgenden Entnahme, deren Erlaubnis unter Halbierung der bisherigen maximalen jährlichen Entnahmemenge erneuert wurde.
Diese Bekanntmachung wird gemäß Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch auf der Homepage der Stadt Erlangen unter
http://www.erlangen.de, eingestellt.
Erlangen, den 01.04.2025
Stadt Erlangen
Amt für Umweltschutz und Energiefragen