Erhaltungssatzungen (Milieuschutz) in Erlangen
Stand: 18.05.2022
Ein wichtiges Instrument, um bestehende Wohnungen vor Umwandlung und Luxussanierungen zu schützen, ist die Erhaltungssatzung nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Erhaltungssatzung nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) stellt ein wichtiges Instrument dar, um bestehende Wohnungen vor Umwandlung und Luxussanierungen zu schützen. Städte und Gemeinden können durch Erhaltungssatzungen bestimmte Gebiete unter einen besonderen Schutz stellen.
Die Erhaltungssatzung dient nicht dem individuellen Mieterschutz, sondern hat vielmehr die Aufgabe das angestammte Milieu zu erhalten, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist (= Milieuschutz).
Aktuell bestehen für die Stadt Erlangen zwei Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abs. 4 BauGB. Die Satzungen umfassen die Gebiete „Jaminstraße“ und „östliche Hertleinstraße“. Der Umfang der Gebiete kann den entsprechenden Satzungen entnommen werden.
In diesen Gebieten müssen geplante Modernisierungen, Veränderungen und bauliche Maßnahmen zusätzlich genehmigt werden.
Luxussanierungen, welche in der Regel eine Verdrängung der Mieter zur Folge haben, zu verhindern und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Bewilligung:
- Ist das Vorhaben baurechtlich genehmigungspflichtig, muss der Antrag zusammen mit dem Bauantrag im Bauamt eingereicht werden. Das Bauamt holt im Zuge der Antragsbearbeitung eine Stellungnahme der für die Erhaltungssatzung zuständigen Stelle ein
- Bedarf das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung, ist der Antrag direkt bei der für die Erhaltungssatzung zuständigen Stelle zu stellen.
Zuständig für den Vollzug der Erhaltungssatzung ist das Sozialamt, Abteilung Wohnungswesen.
E-Mail: wohnungswesen@stadt.erlangen.de
Telefon: 09131 86 2701