Immissionsschutz; Freiluftveranstaltungen

Stand: 27.10.2023

Öffentliche Freiluftveranstaltungen unterliegen besonderen Regeln.

Gaststätten, Diskotheken und Veranstaltungen mit Musikdarbietungen sind als „nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
  3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Öffentliche Freiluftveranstaltungen sind grundsätzlich nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) beim Ordnungsamt der Stadt Erlangen anzuzeigen. Bestimmte Veranstaltungen bedürfen auch einer Erlaubnis nach dem LStVG und/oder nach anderen Gesetzen (GastG oder Straßenverkehrsordnung (StVO)). Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen/Untere Immissionsschutzbehörde prüft hierbei den Lärmschutz und legt die Anforderungen fest.

Technischer Immissionsschutz

Anschrift

Schuhstraße 40
91052 Erlangen

Öffnungszeiten

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Montag: 09:30 - 15:00 Uhr
Dienstag: 09:30 - 15:00 Uhr
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