Immissionsschutz; Freiluftveranstaltungen
Stand: 27.10.2023
Öffentliche Freiluftveranstaltungen unterliegen besonderen Regeln.
Gaststätten, Diskotheken und Veranstaltungen mit Musikdarbietungen sind als „nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
- die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Öffentliche Freiluftveranstaltungen sind grundsätzlich nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) beim Ordnungsamt der Stadt Erlangen anzuzeigen. Bestimmte Veranstaltungen bedürfen auch einer Erlaubnis nach dem LStVG und/oder nach anderen Gesetzen (GastG oder Straßenverkehrsordnung (StVO)). Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen/Untere Immissionsschutzbehörde prüft hierbei den Lärmschutz und legt die Anforderungen fest.