Kreislaufwirtschaft; Gewerbeabfall

Stand: 24.01.2024

Die Gewerbeabfallberatung der Stadt Erlangen unterstützt alle gewerblichen Einrichtungen in der Stadt bei abfallwirtschaftlichen Maßnahmen.

Die neue Gewerbeabfallverordnung       

Zum 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Sie regelt den Umgang mit Abfällen aus Gewerbebetrieben. Mit der neuen Verordnung soll insbesondere die 5-stufige Abfallhierarchie umgesetzt werden. Hochwertige Materialien der gewerblichen Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle sollen verstärkt wiederverwendet, aufbereitet und recycelt werden. Die stoffliche Verwertung hat nun Vorrang vor der energetischen Verwertung, um Rohstoffe zu schonen.

Alle gewerblichen Abfallerzeuger und – besitzer sind von den Änderungen der erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflicht betroffen.

Dies sind z.B.

  • Industrie, Handel und Handwerk,
  • Büros, Verwaltungen und Kanzleien,
  • Kirchen, Bildungseinrichtungen, Hochschulen, Technologiezentren,
  • Schulen und Kindergärten, Vereine,
  • Gastronomie und Hotelgewerbe,
  • Arztpraxen, Kliniken und Senioreneinrichtungen u.a.

Wichtige Neuerungen

  1. Pflicht zur Getrenntsammlung. Die am Entstehungsortsort anfallenden Abfälle sind sortenrein getrennt zu erfassen.
  2. Gemischte Sammlung: nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Wenn Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, dann müssen Gewerbebetriebe die Gründe dafür erläutern.Zudem müssen Abfallgemische grundsätzlich zwingend einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (§4 GewAbfV), welche die Anforderungen des § 6 GewAbfV erfüllen.
  3. Dokumentationspflicht. Für jede Abfallfraktion muss angegeben werden, welche Menge pro Jahr anfällt und wie die Abfälle verwertet bzw. entsorgt werden. Zu dokumentieren ist die beauftragte Firma, die verwendeten Behälterarten und Größen, die Entsorgungsvereinbarungen und Übernahmeerklärungen, die Mengen und der Verbleib der Abfälle.

Folgende Abfallfraktionen müssen getrennt gesammelt werden

Bei Gewerblichen Siedlungsabfällen

  • Papier, Pappe und Karton ( ohne Hygienepapiere)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, Garten- und Marktabfälle
  • Holz
  • Textilien
  • Weitere Abfallfraktionen (die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b Gewerbeabfallverordnung genannten Abfällen enthalten sind)

Bei Bau- und Abbruchabfällen

  • Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
  • Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
  • Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
  • Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
  • Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
  • Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
  • Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
  • Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
  • Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
  • Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)

Die bei Bau- und Abbrucharbeiten ebenfalls anfallenden Verpackungen (Gruppe 15 01) sind, soweit sie nicht den entsorgungspflichtigen Produktverantwortlichen überlassen wurden, hinsichtlich ihrer unterschiedlichen stofflichen Zusammensetzung (Papier, Glas, Kunststoff, Metall etc.) getrennt zu sammeln.

Fehlwurfquote

Gewerbetreibende müssen dafür sorgen, dass die Fehlwurfquote unter 5% bleibt.

Andienungspflicht

Jeder Betrieb muss für nichtverwertbare Abfälle mindestens einen kommunalen Restmüllbehälter vorhalten und benutzen. Die Größe richtet sich nach der kommunalen Abfallwirtschaftssatzung (je nach Art und Größe des Betriebes oder nach der Anzahl der Beschäftigten) (§7 GewAbfV)
Restmüll zur Beseitigung ist z.B. Glasbruch, Gebrauchte Hygieneartikel, gebrauchte/ defekte Büroartikel, Kehricht, Aschenbecherinhalte u.a.

Das ist zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen

1. Der Nachweis der getrennten Sammlung

Für alle im Betrieb anfallenden, relevanten Abfallfraktionen z.B. durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente.

2. Die Übernahme-Erklärung des Entsorgers

Vor der ersten Abholung der Abfälle muss sowohl ein Nachweis über den Verbleib als auch eine Schätzung der voraussichtlichen Masse vorliegen (Name und Anschrift des Entsorgers, beabsichtigter Verbleib der Abfälle).

3. Abweichungen von der Getrenntsammlungs- oder Vorbehandlungspflicht

Der Abfallerzeuger muss die Ausnahmen (technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar) jeweils ausführlich begründen und nachvollziehbar darlegen

4. Die Betreiber –Erklärung

Vor der Ersten Anlieferung an eine Vorbehandlungsanlage ist vom beauftragten Entsorgunger eine Bestätigung der Vorbehandlungsanlage über Einhaltung der geforderten technischen Ausstattung und Erfüllung der Sortier- und Recyclingquote schriftlich einzuholen.

5. Eventueller Nachweis über das Erreichen einer Getrenntsammelquote von 90 %

Dafür wird die gutachterliche Bestätigung durch einen zertifizierten Sachverständigen benötigt.

Ausnahme von der Dokumentationspflicht

Bei kleineren Bau- bzw. Abbruchmaßnahmen, bei denen einmalig weniger als insgesamt 10 m³ Abfälle anfallen, muss ausnahmsweise der Verbleib der Abfälle nicht extra dokumentiert werden.

Die Pflicht zur getrennten Sammlung und Verwertung der Abfälle bleibt bestehen.

Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht

1. Nachgewiesene technische Unmöglichkeit (z. B. Platzmangel, Aufstellung nur an öffentlich zugänglichem Platz möglich)

2. Nachgewiesene wirtschaftliche Unzumutbarkeit (z. B. unverhältnismäßig höhere Kosten bei Getrenntsammlung, zu geringe Mengen oder nur sporadischer Anfall)

Gewerbetreibende sind aufgefordert, mögliche Alternativen zu prüfen (z.B. Bringsysteme).

Gemische dürfen Folgendes nicht enthalten:

  • Bei Gewerblichen Siedlungsabfällen, die aufgrund einer Ausnahmebegründung als Gemisch gesammelt werden, müssen insbesondere Betriebe wie Senioreneinrichtungen, Krankenhäuser und Praxen dafür sorgen und sicherstellen, dass keine Abfälle aus dem Gesundheitsbereich (Human – oder Tiermedizin) beigemischt sind. Auch Glas und Bioabfall müssen weitestgehend separat gehalten werden, damit eine qualitative hochwertige Verwertung der Materialien im Gemisch überhaupt möglich ist.
  • Bei Bau- und Abbruchabfällen gibt es verpflichtende Vorgaben für die Zusammensetzung von Gemischen   1. Gemische I: nur Kunststoffe, Metalle und Holz; solche Gemische müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. 2.Gemische II: überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik; solche Gemische müssen einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden

Gefährliche Abfälle sind in jedem Fall getrennt zu halten und einer gesonderten fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

Kontakt


Amt für Umweltschutz und Energiefragen
Schuhstraße 40
91052 Erlangen

Gewerbliche Siedlungsabfälle Telefon: 09131/ 86-2784

Bau- und Abbruchabfälle Telefon: 09131/ 86-1635