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Hochwasserschutz Schwabach: Planfeststellungsverfahren

Stand: 17.06.2026

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG); Planfeststellungsverfahren für den Bau und Betrieb eines technischen Hochwasserschutzes an der Schwabach im Bereich Fluss-km 0,19 bis Fluss-km 0,86 und am Mühlbach im Bereich Fluss-km 0 bis Fluss-km 0,25, jeweils Gemarkung 91054 Erlangen (vor allem im Bereich der Jahnstraße, Haagstraße sowie der Bayreuther Straße und Essenbacher Straße) und Gestaltungsmaßnahmen (Ausbau) im Gewässerbett und am Ufer der Schwabach sowie wasserrechtliches Verfahren für die Einleitung von Niederschlags-, Sicker- und Drängewasser der Hochwasserschutzanlagen in die Schwabach bei Fl. Nr. 1518 (Fluss-km 0,44) und Fl. Nr. 1344 (Fluss-km 0,51), jeweils Gemarkung 91054 Erlangen; hier: Antragsunterlagen Planfeststellungsverfahren.

Bekanntmachung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, hat bei der Stadt Erlangen den Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG für den Bau und den Betrieb eines technischen Hochwasserschutzes und den Ausbau des Gewässers Schwabach im Bereich unterhalb der Essenbacher Brücke von Fluss-km 0,19 (Bahnlinie) bis Fluss-km 0,71 (Essenbacher Brücke) sowie oberhalb der Essenbacher Brücke bis Fluss-km 0,86 und am Mühlbach im Bereich Fluss-km 0 bis zum Fluss-km 0,25 und Gestaltungsmaßnahmen im Gewässerbett und am Ufer der Schwabach

Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 15 WHG) zur Einleitung des über die Hochwasserschutzanlagen zur Binnenentwässerung anfallenden Niederschlags-, Sicker- und Drängewassers bei Fl. Nr. 1518 (Fluss-km 0,44) und Fl. Nr. 1344 (Fluss-km 0,51), jeweils Gemarkung 91054 Erlangen, in die Schwabach gestellt.

Im Planfeststellungsverfahren wird auch über die enteignungsrechtliche Vorwirkung gem. § 71 WHG von Hochwasserschutzanlagen auf bzw. an Flurstücken im Vorhabensbereich und die enteignungsrechtliche Vorwirkung der dinglichen Sicherungen von Hochwasserschutzanlagen sowie Zufahrten zu den Hochwasserschutzanlagen und zu Grundstücken im Vorhabensbereich entschieden.

Im o.g. Planungsbereich sind bereits Hochwasserschutzanlagen vorhanden, die Ende der 1960er Jahre geplant mit Planfeststellungschluss aus dem Jahr 1970 genehmigt wurden. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Standsicherheit der Hochwasserschutzanlagen nicht mehr sichergestellt ist und diese auch teilweise nicht mehr dem Stand der Technik von Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern entsprechen. Auf Basis eines Bemessungsabflusses HQ100 + Klima-Zuschlag soll ein neuer technischer Hochwasserschutz errichtet werden. Zudem finden im Vorhabensbereich Gestaltungsmaßnahmen am Ufer und im Gewässerbett der Schwabach sowie eine Gewässerverlegung der Schwabach im Bereich Fluss-km 0,44 bis Fluss-Km 0,62 um bis zu 6 m nach Norden statt. Diese Maßnahmen werden auch zur Verbesserung der Gewässerökologie der Schwabach vorgenommen.

Der Vorhabensbereich befinden sich im festgesetzten Überschwemmungsschutzgebiet der Schwabach. Teile des unbebauten Schwabachtales sind Bestanteil des Landschaftsschutzgebietes Schwabachtal. Zudem sind überwiegende Teile des Projektgebietes entlang der Schwabach biotopkartiert („Schwabach mit begleitenden Gehölzsaum und Auwaldresten“).

Die Gestaltungsmaßnahmen am Ufer und im Gewässerbett der Schwabach sowie die Gewässerverlegung erfüllen den Tatbestand eines Gewässerausbaus (wesentliche Umgestaltung einer Gewässers und seiner Ufer) nach § 67 Abs. 2 S 1 WHG. Die Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes erfüllen ebenfalls den Tatbestand eines Gewässerausbaus da, nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem Gewässerausbau gleichstehen.

Der Ausbau eines Gewässers bedarf der Planfeststellung (§ 68 Abs. 1 WHG).

Das Einleiten des über die Binnenentwässerung der Hochwasserschutzanlagen anfallende Niederschlags-, Sicker- und Drängewassers in die Schwabach stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in Gewässer) dar und bedarf daher einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 WHG). Der Vorhabensträger hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt.

Das Vorhaben wird gemäß § 70 Abs. 1 WHG, Art. 69 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekannt gemacht.

Der Antrag liegt in der Zeit von Montag,08.06.2026 bis Dienstag,07.07.2026 auf der Homepage der Stadt Erlangen unter folgendem Link 

 https://erlangen.de/de/aktuelles/hochwasserschutz-schwabach-antragsunterlagen

zur Einsicht aus.  

Auf Verlangen können die Unterlagen in diesem Zeitraum auch bei der Stadt Erlangen, Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Schuhstraße 40, 4. Stock Raum 405, 91052 Erlangen in Papierform eingesehen werden (Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayWG). Hierfür bitten wir um vorherige Terminvereinbarung (gewaesserschutz@stadt.erlangen.de; Tel. Nr. 09131/86-3448).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann dagegen Einwendungen bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis Dienstag, 21.07.2026, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erlangen, Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Schuhstraße 40, 4. Stock Raum 405, 91052 Erlangen erheben (Art. 69 Abs. 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG). 

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den beantragten Planfeststellungsbeschluss und/oder gehobene Erlaubnisse einzulegen, können Stellungnahmen bis spätestens Dienstag, 21.07.2026, bei der Stadt Erlangen abgeben.

Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen gegen den Plan (Antrag) können im Rahmen eines Erörterungstermins behandelt werden. Der geplante Erörterungstermin wird am Dienstag, 03.11.2026 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Rathaus der Stadt Erlangen, Rathausplatz 1, Ratssaal 1. Stock, 91052 Erlangen stattfinden. Einlass ist ab 8:30 Uhr. Das Anhörungsverfahren ist mit Schluss der Verhandlung beendet.

Die Durchführung des Erörterungstermins steht gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 4 BayWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Falls der Termin nicht stattfindet, wird dies nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist jeder und jedem, deren oder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Für die Zutrittskontrolle ist ein gültiger Lichtbildausweis erforderlich. Die Stadt Erlangen behält sich für die Erstellung der Niederschrift (Art. 68 Abs. 4 BayVwVfG) die Fertigung eines Tonbandmittschnitts vor.

Diejenige, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden über den Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Die Benachrichtigung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Erlangen, (https://erlangen.de/themenseite/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen) ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelten werden. Die Einwendungen gelten dann als aufrechterhalten. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertretendenbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.


Erlangen, 01.06.2026

Stadt Erlangen

Amt für Umweltschutz und Energiefragen


i.A.

Barth

Antrag Planfeststellungsverfahren