Mehrwegangebotspflicht
Stand: 16.09.2025
Seit 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz (§§ 33, 34 VerpackG).
Gastronomische Betriebe sind verpflichtet, für verzehrfertige Lebensmittel in Einwegbehältnissen aus Kunststoff oder mit Kunststoffbeschichtung sowie für sämtliche Einweggetränkebecher vor Ort und zur Mitnahme auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Dies gilt auch bei to-go Bestellungen, Lieferungen und Abholungen, die per Telefon oder übers Internet aufgegeben wurden (Foto: Pixabay).
Wer ist betroffen?
- Restaurants, Gastronomie
- (Eis-) Cafés, Bistros, Imbisse
- Kantinen, Mensen
- Bäckereien, Metzgereien, Theken und Salat-Bars im Einzelhandel
- Lieferdienste, mobile Verpflegungsgewerbe u.a.
Generelles Mehrweggebot auf öffentlichem Grund und in Einrichtungen der Stadt Erlangen
Bei allen Veranstaltungen und Straßenbewirtungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wie auch in städtischen Einrichtungen dürfen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren, spülbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Genaueres hierzu finden Sie in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen.
Im Sinne der Abfallvermeidung sollten Sie überall Einwegverpackungen durch Mehrweg ersetzen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.esseninmehrweg.de oder https://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe/abfallvermeidung/mehrwegangebotspflicht/index.htm
Kurz & einfach
Informationspflicht: Alle Betriebe müssen über das Mehrwegangebot gut sichtbar und lesbar informieren.
Erfordernis der Chancengleichheit: Kein finanzieller Vorteil für Essen und Getränke in Einwegverpackungen und kein schlechterstellen der Mehrwegverpackung durch z.B. weniger Inhalt.
Generelle Beachtung der Hygienebestimmungen!
Große Betriebe: mit mehr als fünf Beschäftigten oder einer Verkaufsfläche größer als 80 m2 gilt:
- Verpflichtende Angebotsmöglichkeit eines eigenem Mehrwegsysteme oder eines Pool-Mehrwegsystems
- Rücknahmeverpflichtung der Mehrwegverpackung
Kleine Betriebe: mit maximal fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche bis zu 80 m2 gilt:
- Befüllen mitgebrachter Gefäße auf Wunsch
- Keine Verantwortung für Eignung mitgebrachter Gefäße und deren Transport