Umgang mit Asbest

Stand: 24.01.2024

Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene natürlich vorkommende, faserförmige kristallisierte Silikat-Minerale, die nach ihrer Aufbereitung technisch verwendbare Fasern unterschiedlicher Länge ergeben. Das „Mineral der tausend Möglichkeiten“ besitzt eine große Festigkeit, ist hitze- und säurebeständig und besitzt hervorragende Dämmeigenschaften. Auf Grund der Eigenschaften wurde Asbest sehr häufig angewendet und ist auch weiterhin in älteren Gebäuden zu finden. Verschiedene Anwendungen werden auszugsweise in der folgenden Tabelle dargestellt.

Beispiele für mögliche Asbestvorkommen

fest gebundene Asbestprodukte 

  • Dach- und Fassadenplatten (Asbestzement) 
  • Wasserleitungsrohre, Blumenkästen (Asbestzement) 
  • Bodenbeläge (Floor-Flex-Platten) 
  • Brems- und Reibbeläge, Dichtungen 
  • Fugenmasse (Fenster, Beton) 
  • Teerpappe  

schwach gebundene Asbestprodukte

  • Brandschutzverkleidung, Spritzasbest
  • PVC Bodenbeläge (Cushion-Vinyl-Beläge)
  • Kleber für Bodenbeläge, Fließen etc.
  • Wärmedämmmaterialien für Nachtspeicheröfen
  • Leichtbauplatten
  • Rohrleitungsflansche,Dichtungen

Gesundheitsgefährdung durch Asbest

Gemäß Gefahrstoffverordnung ist Asbest als krebserzeugender Gefahrstoff mit hohem Gefährdungspotential eingestuft. Eingeatmete Asbestfasern gefährden die Gesundheit, können Narbengewebe erzeugen (Lungenasbestose) und zu bösartigen Tumoren führen (Lungenkrebs).

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien

Bei Verdacht auf asbesthaltige Baustoffe ist eine entsprechende Analyse durch ein Labor durchzuführen. 

Eine Einstufung der Asbestfaserfreiheit bei typischen Asbestanwendungen durch visuelle Begutachtung ist ausgeschlossen. 

Für den Abbau und Transport asbesthaltiger Materialien gelten die Gefahrstoffverordnung und die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519).

Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen muss stets sichergestellt sein, dass die Gesundheit anderer Personen nicht gefährdet wird. Eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern ist soweit wie möglich zu vermeiden. Andernfalls drohen nicht nur behördliche Anordnungen bis hin zur Einstellung der Arbeiten, sondern auch Strafverfolgungen sowie privatrechtliche Schadensersatzforderungen.

Asbestzementprodukte

Die Stadt Erlangen empfiehlt, nur Fachfirmen mit der Sanierung zu beauftragen. Nach der TRGS 519 müssen die Sanierungsfirmen ihre Fachkunde nachweisen. In der TRGS 519 ist der Stand der Technik für die Staubminimierung und Gefahrenabwehr festgelegt. Diese ist auch für private Arbeiten verpflichtend.

Schwach gebundenen Asbestprodukte und asbesthaltige Bodenbeläge

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen ausschließlich von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine entsprechende behördliche Zulassung besitzen.

Gesetzliche Verbote beim Umgang mit Asbest

  • Asbestprodukte dürfen nicht zerbrochen, zersägt oder geflext werden. Ausgebaute Asbestprodukte dürfen nicht geworfen werden.
  • Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind streng verboten. Asbesthaltige Bauteile dürfen keinesfalls mit harten Geräten wie Hochdruckreinigern, Drahtbürsten, harten Borstenbesen oder Strahlmaschinen gereinigt werden. Tätigkeiten wie Schleifen oder Bohren sind unzulässig.
  • An Asbestzementdächern und -wandverkleidungen dürfen generell keine Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei ursprünglich beschichteten Bedachungen die Beschichtung z.B. witterungsbedingt abgetragen wurde.
  • Es dürfen keine Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen durchgeführt werden. Das Verbot umfasst auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern.
  • Ausgebaute asbesthaltige Materialien dürfen nicht wiederverwendet oder anderweitig in Verkehr gebracht werden. Sie müssen entsorgt werden. Jeglicher Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist verboten. Dazu gehört neben dem Verwenden (z.B. als Abdeckung für Brennholz, Befestigung für Beete) auch das Verschenken, Veräußern sowie bereits das Lagern von Asbestprodukten.

Von diesen Verboten sind sowohl Gewerbebetriebe, als auch Privatpersonen erfasst. Ein Verstoß stellt eine Straftat dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder empfindlichen Geldstrafen geahndet werden!

Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestprodukten

In Anlehnung an die TRGS 519 sind sowohl von den beauftragten Fachfirmen als auch von Privatpersonen folgende Vorkehrungen zu treffen:

  • Die Nachbarschaft sollte rechtzeitig über die Arbeiten informiert werden.
  • Die Arbeitsstelle und die Umgebung sind ausreichend abzuschotten, z.B. durch Folien. Die Anbringung von Warnschildern bzw. Betretungsverboten wird empfohlen.
  • Es ist sicherzustellen, dass alle Fenster und Türen in der Umgebung des Arbeitsbereichs geschlossen sind.
  • Es sollte eine geeignete Schutzausrüstung getragen werden.
  • Asbestprodukte sind vor dem Abtragen oder Ausbauen mit staubbindenden Mitteln zu besprühen; während der Arbeiten sind sie ständig feucht zu halten.
  • Die Arbeiten sollten möglichst per Hand durchgeführt werden. Sollte der Einsatz von Maschinen unverzichtbar sein, dürfen nur langsam laufende Maschinen mit Absaugvorrichtung verwendet werden.
  • Anfallender Staub ist an der Entstehungsstelle abzusaugen, z.B. mit einem für Abbruch-, Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten zugelassenen Industriestaubsauger. Werden Maschinen bei den Arbeiten eingesetzt, ist eine Absaugung unverzichtbar. Auch Flächen der Unterkonstruktion (z.B. Latten), die durch asbesthaltigen Staub verunreinigt wurden, sind durch Absaugen mit einem zugelassenen Industriestaubsauger oder durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu reinigen.
  • Nach Arbeiten an Dächern sind die Dachrinnen zu reinigen und anschließend zu spülen. Das Spülwasser ist wie Abwasser über die Kanalisation zu entsorgen.
  • Ausgebaute Materialien sind feucht zu halten und unverzüglich staubdicht zu verpacken und zu entsorgen.
  • Mit dem Rückbau und der Entsorgung von Asbest-Bauteilen darf die beauftragte Fachfirma erst beginnen, nachdem diese die Tätigkeit spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten beim Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg (Regierung von Mittelfranken) angezeigt hat. 

Entsorgung asbesthaltiger Materialien

Alle asbesthaltigen Baumaterialien sind gefährlicher Abfall und separat auszubauen und zu entsorgen. Wenn eine Separierung nicht möglich ist, muss der gesamte Bauschutt als asbesthaltiger gefährlicher Abfall entsorgt werden.

Sind im Abbruchmaterial auch nur geringste Mengen von asbesthaltigem Material enthalten, darf dieses nicht in Recyclinganlagen behandelt werden.

Die Bereitstellung zum Abtransport und der Transport von asbesthaltigen Abfällen muss in staubdichten Behältnissen (Big Bag) erfolgen, die nach den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung zu kennzeichnen sind. Entsprechende Säcke sind beim Zweckverband (ZVA), an der Müllumladestation Erlangen oder auf der Deponie erhältlich. Eine Zwischenlagerung ist unzulässig.

Asbesthaltige Abfälle aus dem Stadtgebiet Erlangen sind andienungspflichtig, d.h. sie dürfen nur auf der Deponie Herzogenaurach entsorgt werden. Kleinmengen werden auch an der Müllumladestation angenommen.

Für gewerbliche Anlieferungen wird ein Entsorgungsnachweis benötigt, der über den Zweckverband Abfallwirtschaft ER-ERH erhältlich ist.

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist unverzüglich die Polizeiinspektion der Stadt Erlangen, Telefon 09131 / 760-0 und das Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg zu informieren.

Kontakte

Regierung von Mittelfranken 

Gewerbeaufsichtsamt, Dezernat 2 Roonstr. 20, 90429 Nürnberg; Telefon: 0911/928-0; E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

Amt für Umweltschutz und Energiefragen 

Schuhstr. 40 91054 Erlangen; Telefon: 09131-862674 (Abfall- und Bodenschutzrecht); 09131-861635 (Baustellenabfälle); 09131-862182 (Bodenschutz); 09131-861272 (Immissionsschutz); 09131-861273 (Gewässerschutz); 09131-861299 (Artenschutz); E-Mail: umweltamt@stadt.erlangen.de 

Zweckverband Abfallwirtschaft 

Stadt Erlangen Landkreis Erlangen-Höchstadt; ZVA ER-ERH (Körperschaft des öffentlichen Rechts); Geschäftsstelle: Karl-Zucker-Str. 2 91052 Erlangen; Telefon: 09131-71 57-0; Telefax: 09131-71 57-21; E-Mail: info@zva-erlangen.de; Internet: www.zva-erlangen.de

Deponie Herzogenaurach 

Zum Flughafen 101, 91074 Herzogenaurach Telefon: 09131-715719 09132-61617; Internet: www.zva-erlangen.de Müllumladestation, Am Hafen 5a 91054 Erlangen; Telefon: 09131-992600; Internet: www.zva-erlangen.de 

Weiterführende Informationen

Asbest (bayern.de)

Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten - Regierung von Mittelfranken (bayern.de)