Naturschutz; Der Weißstorch baut auf uns!
Stand: 30.10.2026
Glücksbringer auf dem Dach. Richtiger Umgang mit Horst und Horst-Neubau.
Informationen für Storchen-Vermieter in den Landkreisen AN, ERH, FÜ, NEA und WUG sowie den Städten Ansbach, Erlangen und Fürth.
Wenn im Frühjahr das vertraute Geklapper über den Dächern ertönt, ist der Weißstorch zurück. Für viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ist es eine Ehre, den „Adebar“ als Untermieter zu haben. Doch ein Horst auf dem eigenen First ist nicht nur ein schöner Anblick, sondern bringt auch Verantwortung und rechtliche Vorgaben mit sich.
Storchenpopulation heute: eine fränkische Erfolgsgeschichte
Noch in den 1980er Jahren war der Weißstorch in Mittelfranken fast verschwunden, obwohl die Tiere in der wasserreichen Auenlandschaft Mittelfrankens ideale Bedingungen finden. Dank gezielter Artenhilfsprogramme des Bayerischen Umweltministeriums, der Naturschutzverbände und des unermüdlichen Einsatzes von ehrenamtlichen Naturschützerinnen und Naturschützern hat sich das Blatt gewendet. Heute verzeichnet der Regierungsbezirk Mittelfranken Rekordzahlen.
Die Allgemeinverfügung: Rechtliche Sicherheit für Mensch und Tier
Um den Schutz der Tiere mit den Interessen der Eigentümer und Eigentümerinnen zu vereinen, greifen spezifische rechtliche Regelungen (basierend auf der EU-Vogelschutzrichtlinie, der Bundesartenschutzverordung, dem Bundesnaturschutzgesetz und regionalen Verordnungen). Ein Storchenhorst darf laut Gesetz nicht zerstört oder entfernt werden – auch dann nicht, wenn die Störche im Winter im Süden sind. Er gilt als dauerhafte Lebensstätte.
Wenn der Horst zur Last wird: Sie sind nicht allein
Leider kommt es auch manchmal zu Horst- Neubauten an ungünstigen Stellen, die aus technischen Gründen, im Interesse der Gesundheit des Menschen oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses entfernt werden müssen. Dazu bedarf es einer artenschutzrechtlichen Genehmigung durch die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken.
Auch wenn eine Dachsanierung ansteht oder das Gewicht des Horstes die Statik gefährdet, dürfen Sie nicht eigenmächtig handeln.
Die Allgemeinverfügung regelt jedoch, dass in den Landkreisen AN, ERH, FÜ, NEA und WUG sowie in den kreisfreien Städten Ansbach, Fürth und auch in Erlangen unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe möglich sind.
Ausnahmen vor der Eiablage
Zur schnelleren Bearbeitung häufig wiederkehrender Genehmigungsfälle hat die Regierung von Mittelfranken eine Allgemeinverfügung erlassen. Erlaubt wird ausschließlich die Entfernung neu errichteter Weißstorchhorste auf
- Aktiven Schornsteinen
- Funkmasten
- Stromleitungsmasten
- Oberleitungsmasten für den
- Schienenverkehr
ohne vorherige erteilte Genehmigung, jedoch nur, wenn es noch nicht zur Eiablage gekommen ist. Sobald eine Eiablage stattgefunden hat, darf die Entfernung erst ab 01. Oktober bis 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Die Entfernung von Horsten darf nur von den jeweils berechtigten Personen (z. B. Hauseigentümer/ in, Funkmastenbetreiber) und deren Beauftragten durchgeführt werden. Eine schnelle Entfernung der Horste an ungeeigneten Stellen hilft auch den Störchen, damit sie sich rechtzeitig einen anderen, geeigneten Standort für ihren Horst suchen können.
Unmittelbar nach der Entfernung
Um eine Neuansiedlung zu verhindern, sind geeignete Vergrämungsmaßnahmen wie z. B. die Anbringung eines steilen, spitzen Blechdachs durchzuführen. Zudem ist die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken unter artenschutz@reg-mfr.bayern.de unverzüglich in Textform über Standort und Zeitpunkt der Entfernung sowie über die erfolgte Vergrämungsmaßnahme zu informieren, um im Bedarfsfall die Rechtmäßigkeit der Horstentfernung überprüfen zu können.
Weitere Informationen
Hier geht es zum Flyer inkl. Prüfschema für Anträge auf Horstentfernung.
Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung finden Sie auf der Webseite der Regierung von Mittelfranken: regierung.mittelfranken.bayern.de unter „Naturschutzrechtliche Veröffentlichungen“.