Neuausschreibung G12: Fragen und Antworten
Stand: 14.10.2022
FAQ für die Neuschreibung des Geschoßwohnungsbau-Grundstücks G12 im Bebauungsgebiet 412
Fragen und Antworten
Der Technikraum beziehungsweise Raum für die Heizzentrale muss durch den Bauherrn und auf dessen Kosten im Objekt errichtet werden. Der Raum ist den Erlanger Stadtwerken (ESTW) kostenfrei zur Verfügung zu stellen, in der Größe mit den ESTW abzustimmen und eine Dienstbarkeit zugunsten der ESTW einzutragen. Die ESTW errichten auf ihre Kosten die Heizungstechnik für die Erzeugung der anteiligen EE-Wärme im Objekt. Dies ist voraussichtlich ein Wärmepumpensystem. Abhängig von der Höhe der Förderung für das EE-Wärmeerzeugungssystem kommt auf den Bauherrn beziehungsweise Kunden noch ein zusätzlicher Baukostenzuschuss zu. Die Höhe des zusätzlichen Baukostenzuschusses für den EE-Anlagenteil ist abhängig von der Förderung und kann erst nach abgeschlossener Planung und erhaltenen Zuwendungsbescheid von den ESTW ermittelt werden.
Der Leitungskoordinationsplan wurde zwischenzeitlich zum Download bereitgestellt, ebenso eine gesonderte Kanalauskunft für das Grundstück G12. Den Link zum Download finden Sie im Exposé auf Seite 2 und 8.
Bitte beachten: Die Höhen der im Plan dargestellten Kanalanschlüsse beziehen sich auf die Hausanschlussleitung im Grundstück. Die Angaben in den bereitgestellten Plänen dienen nur für Planungszwecke, für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Für die Bebauung sind alle Maße bzw. Höhenangaben vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Die Wahl des Effizienzstandards wirkt sich auf die Punktevergabe aus. Besser bewertet wird der Standard Effizienzhaus 40 Plus.
Wie bereits in Anlage 1.2 ausgeführt, sind die unterschiedlichen Geschossflächenzahlen (GFZ) auf dem Grundstück G12 entsprechend der im BPlan vorgegebenen Aufteilung (Knödellinie) getrennt zugrunde zu legen.
Hinweis: Dadurch kann es durchaus dazu kommen, dass die volle GFZ - wie in diesem Fall - nicht ausgereizt werden kann. Darauf geht auch die Festsetzung laut BPlan Nr. 412 zum Maß der Nutzung ein:
2. Maß der baulichen Nutzung
Als Höchstmaß der baulichen Nutzung gelten die entsprechenden Eintragungen im Plan, soweit sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und Geschosszahlen in Verbindung mit den Grundstücksgrößen im Einzelfall nicht ein geringeres Maß der baulichen Nutzung ergibt.
Die Erfüllung der Selbstbezugs- und Selbstnutzungsverpflichtung wird nicht grundbuchrechtlich abgesichert, sondern nur schuldrechtlich im Kaufvertrag vereinbart. Die Nichterfüllung und ebenso eine nur teilweise Nichterfüllung werden durch Vertragsstrafen sanktioniert. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich in Anlage 1.2 zum Exposé unter der Überschrift „Selbstnutzungsverpflichtung der Enderwerber“.
Die Ausschreibung für das Grundstück G12 wurde mangels geeigneter Angebote durch Stadtratsbeschluss aufgehoben und eine Neuausschreibung beschlossen. Dass keines der Angebote als geeignet angesehen wurde, hatte je nach Angebot verschiedene Gründe, z. B.
- nicht realisierbare Verknüpfung von Bewerbungen, wenn Platzierung für weiteres Wunschgrundstück zu schlecht
(Jetzt ohne Belang, da nur noch ein Grundstück zum Verkauf steht.) - zu starke Abweichungen vom Bebauungsplan, die letztlich keine Aussicht auf Befreiung gehabt hätten
- zu hohe Weiterverkaufspreise