Immissionsschutz; Lichtimmissionen und Erschütterungen

Stand: 27.10.2023

Lichtimmissionen

Falsch aufgestellte oder ungünstig ausgerichtete Lichtquellen können von der Allgemeinheit als störend empfunden werden. Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Lichtimmissionen können sich für Nachbarn auf zwei Arten bemerkbar machen. Zum einen kann der Wohnbereich (z.B. Wohn- und Schlafräume, Terrasse und Balkon) aufgehellt werden. Zum anderen kann eine helle Lichtquelle eine störende Blendung beim Betroffenen hervorrufen, selbst wenn sie sich in  größerer Entfernung befindet, so dass sie im Wohnbereich keine nennenswerte Aufhellung erzeugt. Die Belästigung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle.

Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art:

  • Scheinwerfer für die Beleutung von Sportstätten
  • Straßenleuchten
  • Lichtreklamen
  • Beleuchtete Gebäudefassaden
  • Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen
  • Technische Einrichtungen wie z.B. Schweißanlagen oder Hochfackeln

Strategien der Lichtimmissionsminderung sind:

  • Benutzung lichtschwächerer Lampen
  • Anbringen einer Blende
  • Lichtquelle gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen auszurichten
  • Änderung des Standortes der Lichtquelle

Zur Beurteilung von Lichtimmissionen werden auf die Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verwiesen.

Erschütterungen/Körperschall

Erschütterungen sind tieffrequente Schwingungen, welche sich als Körperschallwellen im Erdboden und in Gebäuden (in festen Körpern) ausbreiten. Verursacht werden sie z. B. durch den Schwerlastverkehr auf den Straßen, Schienenverkehr, technische Anlagen Motoren, raumlufttechnische Anlagen, Pumpen und Kompressoren), auf Baustellen durch den Einsatz von schweren Baumaschinen. Aber auch sehr bassbetonte Musik durch leistungsstarke Verstärkeranlagen, z. B. bei einer Diskothek, kann Erschütterungen hervorrufen.

Immissionen durch Erschütterungen werden von Menschen als Vibrationen wahrgenommen. Sie können das Wohlbefinden beeinträchtigen, erhebliche Belästigungen verursachen und sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

In Räumen, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sollten möglichst keine wahrnehmbaren Erschütterungen auftreten. Die Ermittlung und Beurteilung von Erschütterungen ist in der Norm DIN 4150-2 „Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden″ geregelt. In dieser Vorschrift sind auch Anhaltswerte für die Begrenzung von Körperschallimmissionen festgelegt.

Durch Erschütterungen können Schäden an Bauwerken (z. B. Risse in den Wänden) verursacht werden. Bei der Planung bzw. dem Neubau von erschütterungsrelevanten Anlagen oder Verkehrswegen sind die Auswirkungen durch Erschütterungen zu beachten und zu untersuchen. Die Ermittlung und Beurteilung von Erschütterungen auf bauliche Anlagen erfolgt nach DIN 4150-3 „Erschütterungen im Bauwesen - Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen“.

Der von einer Quelle verursachte Körperschall kann am Einwirkungsort - also in einem Aufenthaltsraum - Wände, Boden, Decken, Fenster oder andere Bauteile zum Schwingen bringen. Diese Gebäudeteile regen dann wiederum die Luft im Raum zum Schwingen an, was als tieffrequentes Geräusch hörbar ist und als sekundärer Luftschall bezeichnet wird. Der sekundäre Luftschall wird nach den Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt.

Körperschall kann auch Sekundäreffekte verursachen, z. B. Schwingungsbewegungen von Lampen, Bildern o. ä. sowie hörbares Klappern von Einrichtungsgegenständen, Vibrieren von Gläsern und Geschirr im Schrank.

Maßnahmen zur Vermeidung von Körperschall und sekundärem Luftschall

  • Anwendung von emissionsarmen Arbeitsverfahren
  • Einsatz von emissionsarm konstruierten Maschinen
  • emissionsmindernde Maßnahmen an den Übertragungswegen:  z. B. körperschall- und schwingungsisolierte Errichtung, Aufstellung, Vermeidung starrer Verbindungen zwischen Maschinen oder Maschinenelementen, Maschinenfundamenten und Gebäudefundamenten sowie Gebäudeelementen und Rohrleitungen. Dazu geeignet sind z. B. elastischen Dämmschichten oder Dämmplatten, Stahlfederelemente u. a..
  • angemessene Wartungsintervalle
  • ausreichender Abstand zur Emissionsquelle

Technischer Immissionsschutz

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