Selbstbestimmungsgesetz

Stand: 04.11.2024

Am 1. November 2024 trat das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz (SBGG - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag) in Kraft. Es ersetzt das bisherige „Transsexuellengesetz“. 

Mit dem SBGG ist es zukünftig einfacher, den Namen sowie Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Sie können sich bereits jetzt unter Abt. Behördliche Namensänderungen | Stadt Erlangen  einen Termin hierfür vereinbaren.


Häufig gestellte Fragen zum Selbstbestimmungsgesetz

Wie kann ich die Änderung meines Geschlechtseintrags und meiner Vornamen anmelden?

Die Anmeldung ist persönlich oder schriftlich möglich. Zwischen der Anmeldung beim Standesamt und dem Termin zur Abgabe der Erklärung müssen laut Gesetz drei Monate liegen. Die Erklärung muss dann persönlich auf dem Standesamt erfolgen. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Anmeldung nach 6 Monaten gegenstandslos.

Die Anmeldung und die Erklärung müssen beim selben Standesamt erfolgen. Das Standesamt Erlangen ist per Email erreichbar unter: nachbeurkundungen@stadt.erlangen.de

Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich bei dem Standesamt anmelden, bei dem sie zuletzt ihren Wohnsitz in Deutschland angemeldet haben. Die Abgabe der Erklärung erfolgt dann bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land.


Was kostet die Anmeldung?

Die Anmeldung kostet 30 € bzw. 60 €, wenn bei Minderjährigen die Eltern beteiligt sind.


Welche Änderungen sind beim Geschlechtseintrag möglich? 

Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister kann wie folgt geändert werden: weiblich männlich, divers oder ohne Eintrag.


Welche Änderungen sind beim Namen möglich?

Mit der Änderung des Geschlechtseintrags von weiblich zu männlich bzw. von männlich zu weiblich muss der Vorname an den gewählten Geschlechtseintrag angepasst werden.

Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann Vornamen wählen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden oder keinem spezifischen Geschlecht zugeordnet sind:

  • Möglich sind daher Vornamen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden wie „Markus“, „Stanislaw“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlechts zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlich zugeordnetem Vornamen, d.h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.
  • Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anastasia“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.

Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann Vornamen wählen, die dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden oder keinem spezifischen Geschlecht zugeordnet sind.

  • Möglich sind daher Vornamen, die dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden wie „Claudia“ oder Anastasia“, aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlechts zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, d.h. „Kim Anastasia“, „Toni Stefanie“, „Eike Marina“ etc.
  • Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.

Die Anzahl der Vornamen muss nicht identisch sein mit der bisherigen Anzahl an Vornamen. Es können maximal 5 Vornamen eingetragen werden. Ein Einzelname darf durch einen Bindestrichnamen ersetzt werden.

Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.


Welche Regelungen gelten für Minderjährige?

  • Bei Kindern unter 5 Jahren geben die sorgeberechtigten Personen bzw. die gesetzliche Vertretung die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab. Das Kind muss nicht persönlich anwesend sein.
  • Bei Kindern vom 6. bis  14. Lebensjahr geben die sorgeberechtigten Personen bzw. die gesetzliche Vertretung die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab.Die minderjährige Person selbst muss jedoch bei der Abgabe der Erklärung vor dem Standesamt persönlich anwesend sein und der Änderung zustimmen.
  • Ab dem 14. Lebensjahr kann die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen selbst abgegeben werden. Die sorgeberechtigen Personen (z.B. Eltern, gesetzl. Vertretung) müssen der Erklärung zustimmen. Die Zustimmung der Sorgeberechtigen können grundsätzlich durch das Familiengericht ersetzt werden. Minderjährige müssen sich vor der Änderung fachlich beraten lassen (z.B. durch eine Fachperson aus der Kinder- und Jugendhilfe oder eine*n Psycholog*in). Am Standesamt muss erklärt werden, dass diese Beratung stattgefunden hat.


Können Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern lassen?

Ja, das ist möglich, wenn das Recht im Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat, keine solche Möglichkeit bietet.



Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332 sowie unter https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/2070200191287?plz=91052&behoerde=06998201388&gemeinde=851412001699

Bei weiteren Fragen melden Sie sich bei nachbeurkundungen@stadt.erlangen.de oder diversity@stadt.erlangen.de