Naturschutz; Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Stand: 23.08.2022

Bebauungs- und Flächennutzungspläne unterliegen einer Umweltprüfungspflicht.

Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) unterliegen alle nach dem 20.07.2004 neubegonnenen Bauleitplanverfahren, d.h. alle Bebauungs- und Flächennutzungspläne, bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung grundsätzlich einer Umweltprüfungspflicht. Ausgenommen sind solche Bauleitpläne, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden können.

Die Umweltauswirkungen des Bauleitplans sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Inhalt der Prüfung sind dabei die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB aufgelisteten Belange des Umweltschutzes, soweit sie vorhersehbar und erheblich sind. Neben den Aspekten des Naturschutzes werden auch weitere umweltbedingte Auswirkungen beispielsweise auf den Menschen und seine Gesundheit, die Bevölkerung insgesamt oder auf Kultur- und Sachgüter untersucht und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Differenzierte Vorgaben zum Inhalt des Umweltberichts finden sich in der Anlage zum BauGB. Hierzu zählen auch Angaben zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, eine Prognose bei Nichtdurchführung der Planung sowie Angaben zu den geplanten Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring).

Hinzu kommt die Pflicht, die Öffentlichkeit in einer Erklärung zum Umweltbericht über die Art und Weise zu informieren, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bauleitplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden weiteren Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Eine entsprechende zusammenfassende Erklärung ist dem Bauleitplan nach Beschlussfassung mit der Bekanntmachung beizufügen. Sie ist mit dem Plan und der Begründung zur Einsichtnahme bereitzuhalten.