Zutagefördern von Grundwasser für die Brunnen SF 15 SF 16
Stand: 30.10.2026
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG);
Bewilligungsverfahren für das Zutagefördern von Grundwasser durch die Erlanger Stadtwerke AG, Äußere Brucker Straße 33, 91052 Erlangen, aus den neuen Brunnen SF 15 und SF 16 (Fl.Nr. 2977/0, Gemarkung Erlangen) in der Südfassung des Wasserschutzgebietes West für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Erlangen
Bekanntmachung
Die Erlanger Stadtwerke AG hat die Erteilung einer Bewilligung (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG) für das Zutagefördern von Grundwasser aus den neuen Brunnen SF 15 und SF 16 (Fl.Nr. 2977/0, Gemarkung Erlangen) beantragt.
Eine Erhöhung der mit Bescheid der Stadt Erlangen vom 14.10.1999, Az.: I/R/314/Ros. (mit Änderungsbescheid vom 22.03.2018, Az.: I/31/BB008 und Änderungsbescheid vom 19.06.2020, Az.: VII/31/KK021) erteilten Gesamtentnahmemenge aus der Südfassung des Wasserschutzgebietes in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth von 1.500.000 m³ Grundwasser pro Jahr bzw. 83 Litern pro Sekunde wurde nicht beantragt.
Bisher wurden dort die Brunnen SF 02/04/06/07/08/09/10/11/12/13/14 betrieben, um die bewilligten Entnahmemengen zutagezufördern. Der Brunnen SF 04 und SF 05 wurden im Jahre 2026 zurückgebaut und durch die Brunnen SF 15 und SF 16 ersetzt, welche nunmehr in Betrieb genommen werden sollen, um eine gleichbleibende Trinkwasserqualität zu gewährleisten.
Die am 14.10.1999 bewilligte Förderleistung soll auf alle verbliebenen Brunnen inklusive der Brunnen SF 15 und SF 16 verteilt werden. Aus dem Brunnen SF 15 sollen maximal folgende Grundwassermengen zutagegefördert werden:
- 16,3 Liter pro Sekunde (im Dauerbetrieb 12,2 Liter pro Sekunde)
- 1.408 m³ pro Tag
- 385.000 m³ pro Jahr.
Für den Brunnen SF 16 sind folgende Grundwassermengen vorgesehen:
- 12,6 Liter pro Sekunde (im Dauerbetrieb 9,5 Liter pro Sekunde)
- 1.089 m³ pro Tag
- 300.000 m³ pro Jahr.
Das Zutagefördern von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar und bedarf daher einer Erlaubnis oder Bewilligung
(§ 8 WHG).
Das Vorhaben wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit von Montag, 09.11.2026 bis Dienstag,08.12.2026 auf der Homepage der Stadt Erlangen unter folgendem Link
https://erlangen.de/de/aktuelles/antragsunterlagen-fuer-brunnen-sf-15-sf-16
zur Einsicht aus.
Auf Verlangen können die Unterlagen in diesem Zeitraum auch bei der Stadt Erlangen, Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Schuhstraße 40, 4. Stock Raum 407, 91052 Erlangen in Papierform eingesehen werden (Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayWG). Hierfür bitten wir um vorherige Terminvereinbarung (gewaesserschutz@stadt.erlangen.de; Tel. Nr. 09131/86-2829).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann dagegen Einwendungen bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis Dienstag, 22.12.2026, schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Erlangen, Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Schuhstraße 40, 4. Stock Raum 405, 91052 Erlangen
- bei der Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth,
- bei der Gemeinde Möhrendorf, Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf
erheben (Art. 69 Abs. 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte Erlaubnis einzulegen, können Stellungnahmen bis spätestens Dienstag, 22.12.2026, bei der Stadt Erlangen, bei den Gemeinden Bubenreuth und Möhrendorf abgeben.Die rechtzeitig gegen den Plan (Antrag) erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen werden in einem Erörterungstermin behandelt, der ortsüblich bekannt gemacht werden wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelten werden.
Erlangen, 27.10.2026
Stadt Erlangen
Amt für Umweltschutz und Energiefragen
Schüpferling