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20a. Änderung des Flächennutzungsplans 2003

Stand: 31.07.2025

– Erweiterung Uni-Südgelände - Genehmigt seit 17.07.2025

Bekanntmachung der Genehmigung der 20a. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003 der Stadt Erlangen für den Teilbereich – Erweiterung Uni-Südgelände -

Mit dem Bescheid vom 16.05.2025 Nr. 4621-2-4-7 hat die Regierung von Mittelfranken die 20a. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003 für den Teilbereich – Erweiterung Uni-Südgelände - der Stadt Erlangen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß §6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die genehmigte 20a. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003 für den Teilbereich – Erweiterung Uni-Südgelände - wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Amt für Stadtplanung und Mobilität der Stadt Erlangen (Gebbertstraße 1, 3.Stock) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gegenstand der Änderung ist im Wesentlichen die Darstellung von Sonderbaufläche Universität statt der bisherigen Waldfläche.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formenschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgenden des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 20a. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen, Amt für Stadtplanung und Mobilität, geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

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