2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 232
Stand: 03.11.2022
- Südlicher Ahornweg -
Rechtsverbindlich seit 03.11.2022
Bekanntmachung über den Erlass des 2. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. E 232 - Südlicher Ahornweg - mit integriertem Grünordnungsplan und die 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003
Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 29.09.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) das 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 232 – Südlicher Ahornweg - für das Gelände der ehem. Tennisanlage am Ahornweg sowie der südlichen Zufahrt zum Baugrundstück, Flst.Nrn. 1065 und Teilfläche von Flst.Nr. 190, beide Gemarkung Eltersdorf, als Satzung beschlossen.
Das Deckblatt wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB erstellt.
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 2003 wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung dem o.g. Deckblatt angepasst.
Das Deckblatt mit Begründung, die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen und weitere Regelwerke sowie die 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtplanung und Mobilität Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über den Inhalt des Deckblattes im Zimmer Nr. 309 bei Frau Körner, Tel. 86-1340, und über die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Zimmer Nr. 338 bei Frau Kutzberger, Tel. 86-1389, Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 232 – Südlicher Ahornweg - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gleichzeitig wird die 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan 2003 für den Teilbereich – Südlicher Ahornweg – gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht.
a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB):
Sind durch das Deckblatt die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Deckblattes werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung des 2. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. E 232 und der 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Erlangen – Amt für Stadtplanung und Mobilität – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
(enthalten keine vollständige Wiedergabe des Planinhaltes und sind unabhängig von der vorausgehenden Bekanntmachung)
Das nordwestlich des Autobahnkreuzes Fürth/Erlangen gelegene Grundstück Flst-Nr. 1065, Gemarkung Eltersdorf, wurde ehemals als Tennisanlage mit Außenplätzen und einer Tennishalle genutzt. Diese Nutzung wurde jedoch vor geraumer Zeit aufgegeben und das Grundstück durch eine Vorhabenträgerin erworben. Im Zuge der Nachnutzung des Grundstücks ist nun beabsichtigt, das Bauplanungsrecht an die aktuellen Anforderungen auch im Hinblick auf die Schaffung von Wohnraum anzupassen.
Ziel der Planung ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und verdichteten Hausgruppen, welche in Form von drei gestaffelten Baukörpern unterschiedlicher Höhe mit Flachdächern realisiert werden sollen. Im Süden soll für die zukünftigen Bewohner ein kleiner Quartiersplatz entstehen.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. E 232 „Weidenweg“ der Stadt Erlangen. Dieser setzt auf dem o.g. Grundstück ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO mit eingeschossiger Bebauung sowie an der südlichen Zufahrt zum Grundstück eine Straßenverkehrsfläche mit öffentlichen Stellplätzen fest.
Durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. E 232 ist das Baurecht für Wohnraum in angemessener Dichte und Höhenentwicklung geschaffen worden.
Vor diesem Hintergrund bildet das 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 232 – Südlicher Ahornweg – für das Gelände der ehemaligen Tennisanlage eine geeignete Maßnahme, um einen Beitrag für die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu leisten. Die Innenentwicklung gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden.
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Unterlagen
11. Berichtigung des Flächennutzungsplans
– Teilbereich Südlicher Ahornweg –
11. Berichtigung des Flächennutzungsplans
– Teilbereich Südlicher Ahornweg –
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