Essen und Getränke in Mehrweg
Stand: 06.03.2024
Gastronomen müssen Speisen und Getränke zum Mitnehmen ab 1. Januar 2023 auch in Mehrwegverpackungen anbieten.
Nach dem Verpackungsgesetz müssen ab 1. Januar 2023 Restaurants, Kantinen, heiße Theken, Bäckereien u.ä., die verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen anbieten, Kund*innen wahlweise auch Mehrwegverpackungen bereitstellen. Sie sollen insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. Mehrweg darf dabei nicht teurer sein. Die Kund*innen sind mit deutlich sichtbaren Informationsschildern auf diese Möglichkeit hinzuweisen Es ist erlaubt, ein Pfand zu erheben, welches bei der Rückgabe des Mehrwegbehältnisses zurückgezahlt wird.
Bei Einwegbechern besteht eine Sonderregelung. Wenn Betriebe Einwegbecher für Getränke verwenden, müssen sie generell - auch unabhängig vom Material - eine Mehrwegalternative anbieten.
Im Sinne der Abfallvermeidung sollten die Verbraucher*innen auf Mehrweg setzen und Einwegverpackungen vermeiden.
Betroffene Betriebe:
- Restaurants, Gastronomie
- (Eis-) Cafés, Bistros, Imbisse
- Kantinen, Mensen
- Bäckereien, Metzgereien, Theken und Salat-Bars im Einzelhandel
- Lieferdienste, mobile Verpflegungsgewerbe u.ä.
Von dieser Regelung ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse oder Kioske mit weniger als 5 Beschäftigen und maximal 80 Quadratmetern Ladenfläche. Allerdings müssen diese Betriebe den Kund*innen dann ermöglichen, mitgebrachte Behältnisse zu nutzen und auf diese Möglichkeit auch hinweisen.
Was zu beachten ist: | Große Betriebe | Kleine Betriebe |
---|---|---|
Betriebsart | Mehr als fünf Beschäftigte und Verkaufsfläche größer als 80 m² | Maximal fünf Beschäftigte und Verkaufsfläche bis zu 80 m² |
Angebotsmöglichkeit je Betriebsart | Verpflichtend: Eigene Mehrwegsystem oder Pool-Mehrwegsystem | Befüllen der Gefäße der Kundschaft auf deren Wunsch |
Hygiene und Rücknahme je Betriebsart |
|
|
Erfordernis der Chancengleichheit | Kein finanzieller Vorteil für Essen und Getränke in Einwegverpackungen. | |
Informationspflicht | Alle Betriebe müssen über die Mehrwegwahlmöglichkeit gut sichtbar und lesbar informieren. |
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