Herbstzeit ist Laubzeit
Stand: 22.11.2024
Die Straßenreinigung weißt auf Sicherungspflichten hin.
Gerade jetzt, bei nassem Laub, ist es notwendig, dass Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihrer Sicherungspflichten nachkommen. Daher erinnert die Straßenreinigung an die Reinigungspflicht auf öffentlichen Gehwegen. Sie gilt für die von den angrenzenden Haus- und Grundstückseigentümern.
Wo muss gereinigt werden?
Sofern kein gesondert abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, sollte entlang des Grundstücks ein Streifen von 1,5 Metern Breite gereinigt werden. Das ist bei Bedarf durchzuführen. Gerade im Herbst ist das auch öfter als einmal wöchentlich notwendig. Dabei ist es unerheblich, ob das Laub vom eigenen Baum oder dem des Nachbarn kommt. Lediglich in der Innenstadt werden die Gehwege von der städtischen Straßenreinigung mit betreut.
Wo wird die Pflicht geregelt?
Die Straßenreinigungsverordnung regelt die Reinigungspflichten und -zuständigkeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Bei der Reinigung der Fahrbahnen ist zunächst zu klären, ob die Straße im Anschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung liegt. Für alle übrigen Straßen sind wiederum die angrenzenden Grundstückseigentümer*innen zuständig. Die Reinigungsfläche definiert sich dabei entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte.
Laub ohne Fremdstoffe kann im Übrigen über die Biotonne entsorgt werden. Größere Mengen müssen direkt zur Kompostierungsanlage Frauenaurach gebracht werden. Auch hier gilt: Laub muss frei sein von von jeglichen nicht verrottbaren Fremdstoffen.
Mehr erfahren
Straßenreinigungssatzung
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erlangen (Straßenreinigungssatzung) vom 12.12.1979 i. d. F. vom 24.11.2022
Straßenreinigungsverordnung
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Erlangen (Straßenreinigungsverordnung) vom 28.11.2019
Kompostierungsanlage Frauenaurach
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Abt. Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Winterdienst
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