Lärm: Konflikte vermeiden

Stand: 09.08.2024

Im Bereich des Immissionsschutzes gibt es zahlreiche Problemfelder, die zu Beschwerden aus der Bevölkerung führen können. Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen prüft die Beschwerden, wenn diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Allgemein gilt die Pflicht, eine Anlage (zum Beispiel Gewerbebetrieb, Maschinen aller Art, Baustellen, Freizeitanlagen, Feuerungsanlagen u. v.m.) so zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen gibt es mehrere wichtige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Anhand dieser Vorschriften prüft das Amt für Umweltschutz und Energiefragen die Beschwerden. Wenn eine Beschwerde berechtigt ist, werden Abhilfemaßnahmen veranlasst.

Nachbarschaftslärm - Rechte und Pflichten

Wenn Geräusche zu Lärm werden

Wo viele Menschen auf engem Raum zusammenleben, stoßen unterschiedliche Interessen aufeinander. Die einen erfreuen sich beim geselligen Feiern, genießen die Musik. Andere setzen Maschinen und Geräte für ihre Arbeit ein, zum Beispiel im Gewerbebetrieb, zum Rasenmähen, Heimwerkern. Für sie sind die damit verbundenen Geräusche meist kein Problem. Die Nachbarn sind aber möglicherweise zur gleichen Zeit zum Beispiel mit einer Tätigkeit beschäftigt, bei der hohe Konzentration gefordert ist. Oder sie möchten sich eine ruhige Zeit auf der Terrasse gönnen. Oder sie brauchen Ruhe für einen erholsamen Schlaf. Daher sind für sie diese Geräusche störender Lärm.

Wenn solch unterschiedliche Interessen aufeinander stoßen, können leicht Konflikte entstehen. Um diese zu vermeiden und im Interesse einer guten Nachbarschaft ist es notwendig, aufeinander Rücksicht zu nehmen und Regeln zu beachten. Der Gesetzgeber hat Vorschriften für verschiedene Fallsituationen geschaffen. Sie helfen, Lärmprobleme in der Nachbarschaft zu vermeiden und zu bewältigen. Nachfolgend informiert das Amt für Umweltschutz und Energiefragen über die wichtigsten Vorschriften. 

Nachtruhe

Allgemein besteht in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ein höheres Ruhebedürfnis. Ungestört schlafen zu können ist lebensnotwendig und gilt als hohes Gut. Dieser  Schutz wird besonders hervorgehoben. Arbeiten und sonstige Aktivitäten, die in der Nachtzeit durchgeführt werden, müssen diesem Umstand Rechnung tragen.

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen sind laute Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können, grundsätzlich verboten. Grundlage dafür ist das bayerische „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage“ (Feiertagsgesetz – FTG).

Betriebszeiten von Geräten und Maschinen

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt im § 7 die zulässigen Betriebszeiten für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten im Freien, zum Beispiel für Baumaschinen, Motoren, Müllfahrzeuge, Reinigungsmaschinen, Gartengeräte u. v. a. (siehe Anhang zur 32. BImSchV). 

Die zeitlichen Beschränkungen gelten für den Betrieb in Wohngebieten (reine, allgemeine, besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete) sowie auf dem Gelände von Kliniken und Pflegeanstalten. Die genannten Geräte und Maschinen dürfen im Freien an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.  

Für Laubbläser, Laubsammler (-sauger), Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider gelten zusätzlich weitere Einschränkungen. Sie dürfen in den oben genannten Gebieten nur in den Zeiten von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. Wenn aber diese Geräte mit dem EU-Umweltzeichen (Umweltblume) versehen sind, darf man sie an den Werktagen ebenfalls zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgehend einsetzen.

Lärm durch Betriebe und Anlagen

Von gewerblichen und sonstigen Betrieben oder Anlagen kann Lärm auf vielfältige Art und Weise ausgehen, zum Beispiel von Lüftungs- und Klimaanlagen, betriebsbezogenem Fahrzeugverkehr, sonstigen Maschinen und Einrichtungen sowie durch Musikdarbietungen und durch von Menschen verursachten verhaltensbezogenen Lärm bei Gaststätten und Diskotheken. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Die Lärmimmissionen durch anlagenbezogenen Lärm werden nach den Vorschriften der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Darin sind Lärm-Immissionsrichtwerte, abgestuft nach der Gebietsart, festgelegt. Dies bedeutet, es ist nicht möglich zu verlangen, dass keine Geräusche verursacht werden. In begrenztem Maße sind Lärmimmissionen hinzunehmen. Es gelten 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes (Wohn- und Schlafräume) abhängig von der Gebietskategorie verschiedene Lärm-Immissionsrichtwerte für Tag und Nacht.

Baustellen

Beim Betrieb von Baumaschinen in Wohngebieten sowie auf dem Gelände von Kliniken und Pflegeanstalten ist § 7 der Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu beachten.

Für die Beurteilung von Baulärm gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm). Die darin angegebenen Immissionsrichtwerte entsprechen denen der TA Lärm. Für Baulärm beginnt die Nachtzeit bereits um 20:00 Uhr und endet um 7:00 Uhr morgens.

Arbeitsgeräusche von Baustellen sind häufig sehr laut und störend. Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohnern sollen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechende, lärmarme Baumaschinen betrieben werden. Einen Hinweis auf lärmarme Baumaschinen gibt die Kennzeichnung mit dem „Blauen Engel“.

In manchen Fällen ist es sehr schwierig, den vorgeschriebenen Lärmschutz auf Baustellen einzuhalten, wenn Bauarbeiten verfahrensbedingt trotz moderner, lärmarmer Baumaschinen erheblichen Lärm verursachen. Ein Lösungsweg ist zum Beispiel die Beschränkung der täglichen Betriebszeit. Dies hat jedoch dann zur Folge, dass die Baustelle länger besteht. Mit Lärmemissionen verbundene Nachtarbeit kann nur in Ausnahmefällen stattfinden, wenn sie im öffentlichen Interesse ist. Sie ist der Immissionsschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen, so dass die Prüfung von Alternativen noch möglich ist.

Lärmerzeugende Motoren

Nach Art. 12 Bayerisches Immissionsschutzgesetz und nach der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, lärmerzeugende Motoren und Motoren von Kraftfahrzeugen unnötig laufen zu lassen. Es ist auch nicht zulässig, Motoren von Krafträdern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit zu betreiben.

Haus- und Gartenarbeiten

In Erlangen bestehen für Haus- und Gartenarbeiten über die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) hinaus keine weiteren speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarschaft vor Lärm (zum Beispiel in der Mittagszeit) dienen. Ein Schutz, der über die Bestimmungen der 32. BImSchV hinausgeht, besteht daher nur über § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – siehe unter „unzulässiger Lärm“. Möglich sind auch privatrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel nach § 906 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie zum Beispiel bei Wohnanlagen nach der Hausordnung.

Sportanlagen

Der durch Sportanlagen verursachte Lärm wird nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Diese Vorschrift enthält in § 2 ebenfalls Lärmimmissionsrichtwerte für die Beurteilungszeiten Tag- und die Nachtzeit. Zusätzlich finden sich dort noch Regelungen für Ruhezeiten, die Immissionsrichtwerte sind wie in der TA Lärm gebietsbezogen gestuft. Die Beurteilungszeiten sind an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen unterschiedlich. Für bis zu 18 „seltene Ereignisse“ werden höhere Lärmimmissionsrichtwerte gewährt, um zum Beispiel für Liga-Spiele mit vielen Zuschauerinnen und Zuschauern oder andere größere Sportveranstaltungen die Nutzungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Für Schul- und Hochschulsport erfolgt keine schalltechnische Beurteilung nach der 18. BImSchV.

Spielplätze für Kinder und Jugendliche

Für Kinderspielplätze und Jugendspieleinrichtungen wie zum Beispiel Bolzplätze, Skate-Anlagen oder Streetball-Plätze gilt das bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG). Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Nach dem KJG ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial angemessen hinzunehmen. Jugendspieleinrichtungen werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) schalltechnisch beurteilt. Die Regelung über Ruhezeiten wird jedoch hier nicht angewendet.

Freizeitlärm

„Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden.“ Dieser Reim von Wilhelm Busch veranschaulicht das Problem mit dem Freizeitlärm sehr treffend. Unter Freizeitlärm versteht man den Lärm, der bei der Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit verursacht wird. Dazu gehören zum Beispiel Open-Air-Konzerte, Open-Air-Kinos, Freilichtbühnen, Volksfeste, Straßenfeste, Zirkusveranstaltungen und andere (nicht zum Freizeitlärm gehört der Lärm, der bei der Sportausübung verursacht wird). Bei diesen Veranstaltungen ist der Lärmschutz zu berücksichtigen. In Bayern erfolgt die schalltechnische Beurteilung von Freizeitlärm nach den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Für die Beurteilung von Volksfesten gilt die Freizeitlärmrichtlinie.

Private Feste feiern

Wer auf einem Fest mitfeiert, kann viel Lärm ertragen. Wer nicht dabei ist, hat nicht selten Probleme damit. Bei privaten Festen ist auf das höhere Ruhebedürfnis während der Nachtzeit Rücksicht zu nehmen. Wenn Sie ein großes Fest planen wie eine Grillparty oder ähnliches, wird eine Information an die Nachbarn empfohlen. Diese können sich darauf einstellen und Sie können auch um deren Verständnis werben.

Unzulässiger Lärm

Als allgemeine Vorschrift zum Lärmschutz gibt es die sogenannte „Ruhestörungsregelung“ des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Danach handelt ordnungswidrig, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“. Nicht jede lärmverursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung. Es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. So sind zum Beispiel Schlaf störende Lärmbelästigungen während der Nachtzeit wesentlich kritischer zu beurteilen als tagsüber stattfindende Störungen. Ist es in besonderen Fällen notwendig, im Konfliktfall die Lärmimmissionen schalltechnisch zu beurteilen, werden in der Regel hilfsweise und je nach Art der Lärmquelle die Immissionsrichtwerte der bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelwerke zum Lärmschutz herangezogen.

Haustiere

Hunde und andere Haustiere wie zum Beispiel Vögel sind so zu halten, dass sie nicht unzumutbar viel bellen oder der Art entsprechende Geräusche von sich geben. Konflikte müssen in der Regel auf privatrechtlichem Weg geklärt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ruhestörung auf nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen ist.

Gute Nachbarschaft ist Lebensqualität

Eine konfliktfreie Nachbarschaft ist ein Stück Lebensqualität. Sich für ein gutes Miteinander einzusetzen lohnt sich.  Wenn es eine Lärmstörung gibt, ist es hilfreich, miteinander zu reden. So kann das Problem gütlich gelöst werden. Am besten ist es, wenn man sich vor dem Gespräch mit den Nachbarn gut überlegt, was man erreichen möchte und Lösungsvorschläge anbietet. Erfahrungsgemäß ist es zum Beispiel nicht zielführend, die Nachbarn nur mit pauschalen Vorwürfen zu konfrontieren. Kommt man nicht umhin, selbst Lärm zu verursachen, ist es immer gut, die Nachbarn vorzuwarnen, zum Beispiel bei Renovierungsarbeiten, einem privaten Fest oder einem Umzug. Es gibt Fälle, bei denen es sich empfiehlt, Zeiten zu vereinbaren, die für die Betroffenen weniger belastend sind wie zum Beispiel Klavier- oder Schlagzeug üben. Oder Hämmern und Bohren nicht, wenn das Kleinkind der Nachbarn seine Schlafenszeit hat. 

Wer hilft bei Lärmbelästigungen? Wer berät bei Fragen zur Vermeidung von Lärm?

Soweit sich ein Verursacher oder eine Verursacherin von erheblichen Lärmstörungen uneinsichtig zeigt, ist es berechtigt, sich zu wehren. Wer mit seinem Lärmproblem allein nicht mehr weiter kommt, kann sich an die Immissionsschutzbehörde im Amt für Umweltschutz und Energiefragen wenden. Bei einer Beschwerde ist es sehr hilfreich, wenn das Störgeräusch möglichst gut beschreiben beschrieben werden kann: Dauergeräusch, stark schwankend, impulshaltig, regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrend, wie oft und zu welchen Zeiten auftretend, Geräusch mit auffälligen Tönen (tief oder hoch). In manchen Fällen ist es sinnvoll, für einige Tage oder Wochen ein Protokoll über den zeitlichen Verlauf des Störgeräusches zu erstellen.

Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen berät Betriebe sowie Bürgerinnen und Bürger über die Vermeidung von Lärmproblemen. Es ist in der Regel wesentlich einfacher und kostengünstiger, bei der Planung eines Projektes den Lärmschutz vorausschauend zu berücksichtigen als Schallschutzmaßnahmen nachträglich durchzuführen, wenn die Inbetriebnahme bereits stattgefunden hat.

In dringenden Fällen kann bei Lärmbelästigungen auch die Polizei gerufen werden. Möglich ist auch das Erstatten einer Anzeige.

Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen ist nicht in allen Fällen der richtige Ansprechpartner für ein Lärmproblem. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Konflikt zwischen Privatleuten handelt. Hier müsste der Privatrechtsweg beschritten werden. Dazu wendet man sich am besten an einen Rechtsanwalt. Gegebenenfalls kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskammer in Nürnberg (www.rak-nbg.de oder Tel. 0911/926 33-0). Es sei noch darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich in allen Fällen von Lärmstörungen möglich ist, seine Forderungen privatrechtlich geltend zu machen.

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