Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen - 44. BImSchV
Stand: 05.12.2024
Veröffentlichung registrierter Feuerungsanlagen
Am 20.06.2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung wird die EU-Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt.
Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW, die bislang in der TA Luft und in der 1. BImSchV geregelt waren. Den genauen Anwendungsbereich regelt § 1 der 44. BImSchV .
Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt und die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen sowie die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen vorgeschrieben.
Anzeigepflicht
Gem. § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV sind neue Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme dem Immissionsschutz der Stadt Erlangen anzuzeigen. Bestehende Anlagen müssen bis zum 01.12.2023 angezeigt werden. Die Anzeige muss die in
Anlage 1 zu § 6 der 44. BImSchV
genannten Informationen enthalten und kann per Online-Verfahren, Email oder schriftlich eingereicht werden.
Register
Der Immissionsschutz hat als zuständige Behörde gem. § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zu veröffentlichen.