Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung eines Ersatzes
Wenn Sie ein Zulassungsdokument verloren haben oder es gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen.
Stand: 31.07.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II abhandenkommt, muss auch die Zulassungsbescheinigung Teil I neu ausgefertigt werden.
- bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
- bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der Zulassungsbehörde;
eventuell Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung auf Verlangen der Behörde
Sie als Halter des Fahrzeugs müssen den Antrag auf Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde stellen, die für Ihr amtliches Kennzeichen zuständig ist. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen. Wird jedoch eine Versicherung an Eides statt gefordert, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fordert die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt im Regelfall.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.
Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Sie haben das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder gefunden? Dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietungsfrist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ausgestellt und ausgehändigt bzw. per Einschreiben zugesandt werden. Das Verfahren dauert – abhängig von den Veröffentlichungen der Aufbietungen – vier bis sechs Wochen.
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
- amtliches Ausweispapier
- Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind), bei Nutzkraftwagen: Nachweis der Sicherheitsprüfung- Hinweis: Die Zulassungsbehörden können inzwischen diese Informationen in den meisten Fällen elektronisch abrufen.
- bei Diebstahl:
Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige - Auf Verlangen der Zulassungsbehörde: Versicherung an Eides statt (Abgabe in der Zulassungsbehörde)
nach Verwaltungsaufwand: ab 11,70 EUR, Versicherung an Eides statt: 30,70 EUR
Kfz-Zulassung
Sie können im Bürgerservice vor Ort im Erdgeschoss des Rathauses Kfz-Zulassungsangelegenheiten durchführen. Beispielsweise Zulassung von Kraftfahrzeugen, Berichtigung der Fahrzeugpapiere, Fahrzeugabmeldung, Wiederinbetriebnahme usw.
Bitte beachten Sie verkürzte Öffnungszeiten:
Mittwoch, 18. Dezember 2024, ab 11.15 Uhr geschlossen wegen dringender Wartungsarbeiten
Montag, 23. Dezember 2024, ab 16.00 Uhr geschlossen wegen Jahresabschlussarbeiten an den Fachprogrammen
Anschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr