Gefahrgutbeförderung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Fahrwegbestimmung und sonstigem

Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.


Stand: 07.02.2024. Link zum BayernPortal

Informationen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Abt. Straßenverkehr und Baustellen

Für Anliegen rund um Strafzettel ist die Stadt Erlangen nicht zuständig.

Wenden Sie sich hierzu bitte an den Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung für den Großraum Nürnberg.

 

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