Tierschutz; Anordnung
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen und ggf. Anordnungen erlassen.
Stand: 28.04.2025. Link zum BayernPortal
Informationen
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG umsetzt,
- Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht wird, - Tierversuche eingestellt werden.
Amt für Veterinärwesen und gesundheitlichen Verbraucherschutz
Amtsleitung: Dr. Nikola-Simone Franz-Haas
Aufgrund eines Umzugs ist die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung vom 23. Februar bis einschließlich 27. Februar nur per E-Mail erreichbar. Ab Montag, dem 02. März, sind die Mitarbeitenden im 1. OG der Gebbertstraße 1 (Museumswinkel) zu finden.
Wir bieten eine Vielzahl an Dienstleistungen in den Diensträumen "Nägelsbachstr. 40" an. Terminabsprache telefonisch: + (49) 09131 / 86 - 1725.
- Lebensmittelhygiene
- Lebensmittelkontrolle
- Tierarzneimittel
- Tierschutz
- Tierseuchenbekämpfung
- Verbraucherschutz (Lebensmittelrecht)
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