Vaterschaftsanerkennung; Beurkundung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Stand: 01.06.2026. Link zum BayernPortal
Online-Verfahren
Kindschaftrechtliche Beurkundung - Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame elterliche Sorge
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine kindschaftrechtliche Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen elterlichen Sorge online beantragen.
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Kindschaftrechtliche Beurkundung - Vaterschaftsanerkennung ohne gemeinsame elterliche Sorge
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Kindschaftrechtliche Beurkundung - Unterlagen nachreichen
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Kindschaftrechtliche Beurkundung - Urkundenkopie beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Urkundenkopie einer kindschaftrechtlichen Beurkundung beantragen.
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Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern). Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.
Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen (zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert).
Über den Feststellungsantrag entscheidet das Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.
Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten; dieser Anspruch wird wirksam, wenn die Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt oder er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter gewissen Umständen auch durch einstweilige Anordnung den Mann schon vor der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.
Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.
Zuständigkeit für die Beurkundung:
Jugendamt, Amtsgericht, Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, Standesamt, Notar/in, im Ausland der zuständige deutsche Konsularbeamte.
Zuständigkeit für das Verfahren in Abstammungssachen:
Amtsgericht - Familiengericht.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)Ab wann kann ich eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung abgeben?
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können ab Bekanntwerden der Schwangerschaft, also somit schon vorgeburtlich von den Eltern abgegeben werden. Als Nachweis über die Schwangerschaft ist bei einer vorgeburtlichen Erklärung zusätzlich der Mutterpass vorzulegen. Selbstverständlich können die Erklärungen auch nach Geburt des Kindes abgegeben werden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)Für die Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung werden von den Eltern regelmäßig die Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass bei Nicht-EU Bürgern), ggf. die Aufenthaltstitel der Eltern (bei Nicht-EU Bürgern) und falls bereits vorliegend die Geburtsurkunden der Eltern im Original (bei ausländischen Personen mit Übersetzung in die deutsche Sprache) benötigt.
Fachdienst Kindschaftsrechtliche Beurkundungen
Hier erteilen wir Auskünfte aus dem Sorgeregister und nehmen Urkunden auf über
- gemeinsame elterliche Sorge
- Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung
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Ansprechpersonen Beurkundungen/Sorgeregisterauskunft (nach dem Nachnamen des Kindes, bei ungeborenen Kindern nach dem Nachnamen der Mutter):
A: Telefon +(49) 09131 / 86 – 1751
B, U, V: Telefon +(49) 09131 / 86 – 2102
C, D, F, G, H, J, K, N, P, R, X, Y: Telefon +(49) 09131 / 86 – 2114
E, M, O, T: Telefon +(49) 09131 / 86 – 2657
I, L, Q, Z: Telefon +(49) 09131 / 86 – 2546
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