Marktfestsetzung; Beantragung
Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Ihnen werden dann bestimmte Marktprivilegien zuteil.
Stand: 04.10.2024. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Marktfestsetzung für eine Messe beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Marktfestsetzung für eine Messe (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Marktfestsetzung für eine Ausstellung beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine eine Ausstellung für Marktfestsetzung (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Marktfestsetzung für einen Großmarkt beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Marktfestsetzung für einen Großmarkt (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Marktfestsetzung für einen Wochenmarkt beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Marktfestsetzung für einen Wochenmarkt (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Marktfestsetzung für einen Spezialmarkt beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Marktfestsetzung für einen Spezialmarkt (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Marktfestsetzung für einen Jahrmarkt beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Marktfestsetzung für einen Jahrmarkt (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Marktfestsetzung für ein Volksfest beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Marktfestsetzung für ein Volksfest (gemäß § 69 Gewerbeordnung) beantragen.
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Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:
Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).
Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten.
Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.
Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt werden können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Kontakt:
+(49) 09131 / 86 - 1682
+(49) 09131 / 86 - 2636
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung, die die Voraussetzung des § 68 GewO erfüllt, sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft (§ 68a Abs. 1 Nr. 4 GewO). Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) (ggf.)
- Teilnahmebestimmungen (ggf.)
- Lagepläne (ggf.)
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung
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