Wahlschein und Briefwahlunterlagen; Beantragung
Wenn Sie nicht in Ihrem Wahllokal, sondern per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal abstimmen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Zusammen mit dem Wahlschein, den Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen müssen, erhalten Sie auch die Briefwahlunterlagen.
Stand: 25.11.2024. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Wahl-/Abstimmungs-/Eintragungsschein mit Briefwahlunterlagen
Mit diesem Online-Antrag können Sie einen Wahl-/Abstimmungs-/Eintragungsschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Grundsätzlich wählen Sie in dem Wahllokal, bei dem Sie im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen sind. Wenn Sie per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises (bei den Kommunalwahlen und Bundestagswahlen), Stimmkreises (bei Landtags- und Bezirkswahlen) bzw. Landkreises/kreisfreien Stadt (bei Europawahlen) abstimmen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Hier wie im Folgenden ist Ihr Ansprechpartner bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anstelle der Gemeinde ggf. auch die Verwaltungsgemeinschaft.
Einen Wahlschein brauchen Sie für die Wahlteilnahme auch immer dann, wenn Sie ausnahmsweise nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen, aber dennoch für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind.
Um einen Wahlschein erhalten zu können, müssen Sie
- für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein,
- grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein
(zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde) und - bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Diesen Antrag müssen Sie nicht begründen.
Wenn Sie für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind, werden Sie von Amts wegen (also ohne Antrag) in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks Ihrer Gemeinde, in dem Sie zum Stichtag 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, bzw. (bei Gemeinde- und Landkreiswahlen) in dem Sie sich zum 35. Tag vor der Wahl mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, eingetragen. In diesem Fall erhalten Sie etwa fünf bis drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Gemeinde eine schriftliche "Wahlbenachrichtigung" über Ihr Wahlrecht, die Voraussetzungen und Modalitäten der Wahlteilnahme und das zutreffende Wahllokal sowie einen Hinweis, ob das Wahllokal behindertengerecht (barrierefrei) ist. Auch die Gemeinde kann Ihnen über barrierefreie Wahllokale nähere Auskunft erteilen.
Wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl/Abstimmung keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber meinen, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich umgehend mit dem Wahlamt Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen und klären, ob und ggf. in welchem anderen Stimm-/Wahlbezirk oder in welcher anderen Gemeinde Sie wahlberechtigt sind. Vor allem bei Umzügen nach dem Stichtag für die Anlegung des Wählerverzeichnisses kann eine Eintragung von Amts wegen nicht mehr erfolgen. Ggf. kann dann entweder das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt oder Ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt werden, mit dem Ihnen das Wahlrecht bescheinigt wird.
Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:
- am besten durch vollständiges Ausfüllen des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Formulars, das Sie per Post an die Gemeinde zurückschicken oder dort abgeben
- über ein entsprechendes Online-Formular im Internet (ggf. via QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung), wenn das Ihre Gemeinde anbietet
- auf andere Weise schriftlich (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der notwendigen Daten
- persönlich durch Vorsprache bei der Gemeinde
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Für den Antrag sind mindestens folgende Angaben notwendig:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- wenn nicht das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet wird: möglichst auch den auf der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Stimm- bzw. Wahlbezirk und die Wählerverzeichnisnummer
- ggf. eine abweichende Adresse für die Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen (z. B. Urlaubsanschrift).
Die Gemeinde schickt Ihnen den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag für die Rücksendung, Merkblatt für die richtige Ausübung der Briefwahl) grundsätzlich per Post an Ihre Wohnadresse oder ggf. die von Ihnen angegebene andere Anschrift (in diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an Ihre Wohnanschrift, sofern der Antrag elektronisch gestellt wird).
Tipp: Wenn Sie den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde beantragen, können Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Postlaufzeiten gleich mitnehmen. Möglich ist hierbei in der Regel auch die Ausübung der Briefwahl durch die wahlberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er kann dort gleich abgegeben werden und wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
Vollmacht
Wenn Sie den Wahlschein nicht selbst beantragen können, können Sie eine andere Person durch eine schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigen. Wenn Sie wegen einer körperlichen Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen können, dürfen Sie sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat glaubhaft zu machen, dass die Beantragung Ihrem Willen entspricht.
Auch für die Abholung der Unterlagen können Sie eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.
Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe selbst ist aber nicht möglich, d. h. Sie müssen auf jeden Fall Ihr Wahlrecht persönlich ausüben. Wenn Sie dazu aufgrund einer Schreibunfähigkeit, z. B. wegen einer körperlichen Behinderung oder Sehschwäche, nicht in der Lage sind, können Sie sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels ebenfalls der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nach Ihrem Willen handeln muss. Auf dem Wahlschein ist die persönliche Stimmabgabe oder die Kennzeichnung durch eine Hilfsperson eidesstattlich zu versichern.
Der Wahlscheinantrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, also bis Freitag, 15 Uhr (bei Europawahlen bis 18 Uhr) gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. wenn der Abstimmungsraum bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann) kann der Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen. Das Transportrisiko liegt beim Wähler.
- Bei der mündlichen Beantragung eines Wahlscheins ohne Verwendung des Formblatts auf der Wahlbenachrichtigung oder eines Online-Formulars:
- amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Reisepass),
- wenn möglich auch Vorlage der Wahlbenachrichtigung
- Bei Beantragung oder Abholung des Wahlscheins für andere Personen:
- jeweils gesonderte schriftliche Vollmacht für die Beantragung und Abholung des Wahlscheins und
- amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Ausübung des Wahlrechts in einem anderen Wahllokal (siehe oben):
- Wahlschein und
- amtlicher Lichtbildausweis
Die Beantragung und Ausstellung sowie Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde ist für Sie kostenlos. Wenn Sie den Antrag per Post an die Gemeinde schicken, fallen die jeweiligen Portokosten an.
Die Rücksendung des Wahlbriefs an die Gemeinde mit dem amtlichen roten Umschlag ist innerhalb Deutschlands portofrei. Wenn Sie eine besondere Versendungsform wählen (z. B. Einschreiben) oder den Wahlbrief aus dem Ausland zurückschicken, müssen Sie die jeweils geltenden Portokosten selbst zahlen.
Wahlamt
Das Wahlamt wird etwa ein halbes Jahr vor allgemeinen Abstimmungen (Bürger- und Volksentscheiden) sowie Wahlen (Kommunal-, Bezirks-, Landtags- und Europawahlen) temporär eingerichtet. Zuständig für die allumfassende Durchführung - beispielsweise Wählerverzeichnis, Wahllokale, Wahlhelfende, Wahlbenachrichtigung, Briefwahl und weiteres.
Anschrift
Öffnungszeiten
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