Niederschlagswasser; Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung
Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist weitestgehend in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen (= naturnahe Regenwasserbewirtschaftung).
Stand: 05.03.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Stadt- bzw. Siedlungsentwässerung bedeutete früher, Niederschlagswasser so schnell und vollständig wie möglich abzuleiten, um das Überschwemmungsrisiko im Ort zu reduzieren. Durch einen "naturnahen" Umgang mit Regenwasser wird heutzutage angestrebt, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs möglichst wenig zu beeinträchtigen. Das bringt nicht nur wasserwirtschaftliche sondern auch finanzielle Vorteile. Eine schnelle Ableitung des Wassers beeinträchtigt die Grundwasserneubildung und wälzt das Überschwemmungsrisiko auf die Unterlieger ab.
Grundsatz aller baulichen Tätigkeit sollte sein, möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, zum Beispiel über wasserdurchlässige Flächenbeläge oder begrünte Hausdächer. Wenn sich der Eingriff aber nicht vermeiden lässt, kann man ihn durch eine naturnahe, dezentrale Regenwasserbewirtschaftung zumindest begrenzen. Daher sollte gering verschmutztes Niederschlagswasser (zum Beispiel von Dach- und Hofflächen, Privat- und Gemeindestraßen) vor Ort versickert werden, gesammelt und genutzt werden (zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder für die Toilettenspülung) oder zumindest dezentral zurückgehalten und dosiert in Bäche und Flüsse eingeleitet werden. Für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser braucht man bei Beachtung der einschlägigen technischen Regeln meist keine Erlaubnis.
Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 8 nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind:
- Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert.
- Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt.
- An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
- Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastverdachtsflächen.
- Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
- Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 Liter).
- Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50m2 darf nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine Behandlungsanlage mit Bauartzulassung versickert werden (vgl. Unterseite "Metalldächer").
Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
Umgang mit Niederschlagswasser
Programm BEN - Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen
Grundstücksentwässerung
Genehmigungsbehörde für die Zulassung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Stadtgebiet Erlangen.
Das Sachgebiet Grundstücksentwässerung im Bauaufsichtsamt ist im Vollzug der Entwässerungssatzung (EWS) zuständig für
- Entwässerungsgenehmigungen bei Neu- und Umbauten
- Genehmigung von vorübergehenden Abwassereinleitungen / Bauwasserhaltungen
- Dichtheitsprüfungen im Wasserschutzgebiet Erlangen-West
- Beratung bei der Sanierung von Anschlusskanälen und Grundleitungen
- Beratung bei entwässerungstechnischen Fragen / Rückstauproblemen
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Öffnungszeiten
Termine vor Ort nur nach Vereinbarung möglich.