Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung
Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.
Stand: 21.12.2024. Link zum BayernPortal
Online-Verfahren
Befreiung von der Baumschutzverordnung beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Befreiung von der Baumschutzverordnung beantragen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.
Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Mit dem Erlass der Baumschutzverordnung 1975 hat die Stadt Erlangen die besondere Bedeutung des Baumbestandes im Stadtgebiet herausgestellt. Bäume haben vielfältige Wohlfahrtswirkungen für alle Bewohner der Stadt und sind gleichzeitig ein wichtiger Lebensraum für Vögel, Kleintiere und Insekten. Bäume wirken beruhigend durch ihr Grün im Sommer und erfreuen durch ihr leuchtend gelbes Laub im Herbst. Denken Sie daran, wenn es um den Erhalt der Bäume geht. Das besondere Ziel ist es, die Bäume im Stadtgebiet zum Schutz und zur Pflege des Stadtbildes sowie zur Klimaverbesserung zu erhalten.
Geschützt sind Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter und alle Ersatzpflanzungen. Fällungen oder über reine Pflegeschnitte hinausgehende Rückschnitte bedürfen daher der Genehmigung.
Nicht unter Schutz stehen Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie. Weitere Ausnahmefälle sind in §2 der Baumschutzverordnung beschrieben.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen tote/abgestorbene Bäume genehmigungsfrei gefällt werden, dies ist nur anzeigepflichtig. Hierfür senden sie bitte eine Email mit Standort des Baumes, und wenn möglich, aussagekräftigen Fotos.
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.
Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Für die Berechnung der Kosten ist die jeweilige Bearbeitungszeit der am Verfahren Beteiligten ausschlaggebend.