Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Stand: 09.06.2026. Link zum BayernPortal
Informationen
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird/wurde, ist dies unerlässlich. Zudem wird die Beantragung eines neuen Reisepasses empfohlen, um Problemen bei der Verwendung vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Trotz einer Anzeige zum Wiederauffinden des Passes kann es dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Deshalb wird empfohlen, bei Verlust oder Diebstahl des Passes einen neuen Pass zu beantragen.
§ 15 Passgesetz (PassG)
§ 25 Passgesetz (PassG)
Pass- und Ausweiswesen
Sie können im Bürgerservice vor Ort im Erdgeschoss des Rathauses Pass- und Ausweisangelegenheiten durchführen. Hier erhalten Sie beispielsweise Pässe, Personalausweise, Kinderreisepässe, sowie vorläufige Dokumente, usw.
Anschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 – 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 13:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 13:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr