Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder Mittelschulen, die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind, aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Stand: 29.11.2024. Link zum BayernPortal
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Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Neben dem hier behandelten Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen kann ein Gastschulverhältnis auch durch Zuweisung des Staatlichen Schulamts gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) entstehen.
Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen (Mittelschulverbund) kann infolge des gemeinsamen Sprengels innerhalb des Verbundes kein Gastschulverhältnis entstehen, sondern nur dann, wenn der Besuch einer Mittelschule außerhalb des Verbunds mit einem anderen Sprengel begehrt wird. Innerhalb des Verbunds haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten jedoch nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.
Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.
Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 BayEUG von den dortigen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Bezüglich des Zeitraums für den ein Gastschulverhältnis gewährt wird, haben die Entscheidungsträger einen Entscheidungsspielraum. Aus pädagogischer Sicht sollte ein Gastschulverhältnis für mindestens ein Schuljahr ergehen.
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bitte reichen Sie den Gastschulantrag (Grundschulen) bzw. die formlose Gestattung (Mittelschulen) bei der jeweiligen Sprengelschule ein.
Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.
- Absage des Hortplatzes der Sprengelschule
- Hortplatzbestätigung des aufnehmenden Hortes
- Bestätigung des Arbeitgebers über die Berufstätigkeit und Arbeitszeit (Beginn und Ende) für Vater und Mutter
- Bestätigung (inkl. Adresse und Unterschrift) der Betreuungsstelle nach Unterrichtsende
- bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern einen Sorgerechtsnachweis
- bei kommenden Umzügen eine Kopie des Miet- oder Kaufvertrages
- Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Schulordnungen für die einzelnen Schularten
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Für die Mittelschule Erlangen (MS Hermann-Hedenus-Schule, MS Ernst-Penzoldt-Schule, MS Eichendorffschule) gibt es ab dem Schuljahr 2010/2011 keine Gastschulgenehmigungen mehr.
Die frühere "Gastschulgenehmigung" wird durch eine "Gestattung" ersetzt. Eine Gestattung ist bei der nächstgelegenen Schule (früher Sprengelschule) durch die Eltern formlos zu beantragen. Die Gestattungen werden zwischen den Schulleitern der abgebenden und aufnehmenden Schule abgesprochen und erteilt.
Gestattungen können aus zwingenden persönlichen Gründen (z. B. Betreuung des Schülers/der Schülerin in einem anderen Einzugsbereich wegen Berufstätigkeit der Eltern, o. ä.) genehmigt werden.
Schulverwaltungsamt
Amtsleitung: Brigitte Bayer
Anschrift
Öffnungszeiten
Die telefonische Erreichbarkeit ist ab 8:00 Uhr sichergestellt.