Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen
Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Stand: 04.03.2025. Link zum BayernPortal
Informationen
Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch nicht der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Zum 01.01.2025 wurden Änderungen der Bayerischen Bauordnung unter anderem in Artikel 57, Erleichterungen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit für folgende Vorhaben eingeführt:
- Dachgeschossausbauten mit Errichtung von Gauben
- Dachgeschossausbauten ohne die Errichtung von Gauben
- Nutzungsänderungen (Bestandsnutzung und neue Nutzung bitte angeben)
- Instandsetzungsarbeiten
- temporäre Mobilfunkanlagen
- Bauherrenschaft, Telefonnummer, Email
Diese Angaben können Sie formlos bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Art. 55 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Art. 55 Grundsatz
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Art. 49 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Art. 49 Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Befindet sich das Vorhaben etwa in einem Einzelbaudenkmal, in der Nähe eines Einzelbaudenkmals oder innerhalb eines Denkmalensembles ist vor Beginn der Arbeiten zwingend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) einzuholen (denkmalschutz@stadt.erlangen.de).
Bitte beachten Sie weiter:
- Trotz Verfahrensfreiheit sind die materiell-rechtlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung zwingend einzuhalten.
- Entsprechende Planunterlagen und Nachweise, insbesondere zum Brandschutz, zur Standsicherheit, zur Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und ggf. die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis sind vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
- Ob ein Antrag auf Grundstücksentwässerung notwendig ist, muss unabhängig von der Verfahrensfreiheit eigenverantwortlich geprüft werden (grundstuecksentwaesserung@stadt.erlangen.de).
- Wir behalten uns vor, die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen von Baukontrollen zu überprüfen.
- Bei Nichtvorlage der erforderlichen Nachweise kann eine Baueinstellung oder Nutzungsuntersagung erfolgen.
- Wir empfehlen Ihnen, Ihre unmittelbaren Nachbarn über das geplante Bauvorhaben zu informieren, um mögliche Konflikte frühzeitig zu vermeiden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Diese Vorhaben sind 14 Tage vor Baubeginn / Nutzungsaufnahme dem Bauaufsichtsamt in Textform anzuzeigen.
Planannahme
Hier werden alle eingehenden Anträge entgegengenommen, erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Bauanträge, die wesentliche Mängel aufweisen und dadurch nicht bearbeitungsfähig sind, werden an den Antragsteller zurückgegeben.
Anschrift
Öffnungszeiten
Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.