Jobcenter: Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026
Stand: 01.07.2026
Am 1. Juli 2026 tritt eine Gesetzesänderung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (bisher: "Bürgergeld") in Kraft. Wichtige Änderungen und Neuregelungen werden im Folgenden für Sie dargestellt.
Hinweis:
Für individuelle Fragen oder eine persönliche Beratung zu den neuen Regelungen und deren Auswirkungen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Kontaktstellen.
Eine FAQ-Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den Änderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch finden Sie unter diesem Link: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
Das „Bürgergeld“ heißt künftig „Grundsicherungsgeld“ und wird vom Jobcenter häufig als „Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II-Leistungen)“ bezeichnet. Der Begriff „Bürgergeld“ darf noch bis 31.12.2026 verwendet werden.
Die Vermögensfreibeträge werden abgesenkt und die bisherige Karenzzeit für das Vermögen entfällt. Die Regelungen zum sogenannten „geschützten Vermögen“, zum Beispiel für ein Kraftfahrzeug, bleiben bestehen. Bedarfsgemeinschaften, die weiterhin Leistungen beziehen, könnten ab dem 01.07.2026 bei Folgeanträgen keinen Anspruch mehr haben, wenn ihr Vermögen die neuen Freibeträge überschreitet.
Die neuen Freibeträge richten sich nach dem Alter:
| Bis zum 30. Geburtstag | 5.000 € |
| Ab dem 30. Geburtstag | 10.000 € |
| Ab dem 40. Geburtstag | 12.500 € |
| Ab dem 50. Geburtstag | 20.000 € |
Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf andere Mitglieder übertragen werden. Falls Sie aufgrund der neuen Vermögensgrenzen möglicherweise keinen Anspruch mehr haben, können Sie sich gerne für eine Beratung an uns wenden: Jobcenter: Aktuelle Erreichbarkeit - Leistung | Stadt Erlangen.
Für Unterkunftskosten gilt künftig ein Mietdeckel. Auch während der Karenzzeit werden unangemessene Kosten für die Unterkunft nur noch bis zum 1,5-fachen der örtlichen Mietobergrenze übernommen. Was darüber hinausgeht, muss selbst bezahlt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. wenn die Begrenzung im Einzelfall unzumutbar wäre oder Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Das Jobcenter wird künftig nicht nur die Angemessenheit der Miete anhand der Mietobergrenze prüfen, sondern auch, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird. Wird eine Überschreitung festgestellt, müssen Sie – mit Unterstützung des Jobcenters – Ihre*n Vermieter*in auffordern, nur noch die zulässige Miete zu verlangen (zu "rügen").
Arbeit oder Ausbildung ist jetzt noch wichtiger als Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Teilnahme an Maßnahmen. Sie sollen möglichst eine Vollzeitstelle annehmen. Wenn eine Maßnahme (z. B. Kurs) für Ihre dauerhafte Arbeit wichtig ist, können Sie diese nach Absprache weiterhin machen.
Für Erziehende:
Nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes ist Ihnen Arbeit, ein Integrationskurs oder eine Maßnahme zuzumuten. Suchen Sie frühzeitig einen Krippenplatz. Das Jobcenter hilft Ihnen dabei.
Für Selbstständige:
Nach einem Jahr prüft das Jobcenter, ob Ihre Selbstständigkeit genug Einkommen bringt. Ist das nicht der Fall, müssen Sie eventuell eine andere Tätigkeit annehmen.
Sie erstellen wie bisher gemeinsam mit Ihrer Integrationsfachkraft einen Plan (Kooperationsplan).
Dieser Plan enthält:
- Was Sie erreichen wollen (z. B. Ausbildung, Tätigkeit oder Tätigkeitsbereich)
- Was Sie selbst tun müssen (Bewerbungsbemühungen)
- Mögliche Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II
- Ggf. Teilnahme an einem Integrations- oder Sprachkurs
- Ob andere Stellen helfen können
- Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX
Wichtig: Das Jobcenter wird Ihnen Pflichten zur Arbeitssuche per Bescheid auferlegen, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt, z.B. wenn Sie ohne wichtigen Grund keine Termine wahrnehmen oder keinen Kooperationsplan abschließen möchten. Kommen Sie so festgesetzten Verpflichtungen anschließend nicht nach, folgt eine Minderung Ihrer Geldleistungen.
Folgende Handlungen gelten zukünftig als Pflichtverletzungen:
- Nichtnachweis von geforderten Bewerbungsbemühungen, wenn die Bewerbungsaktivitäten per Verwaltungsakt verbindlich festgelegt wurden und kein wichtiger Grund vorliegt.
- Abbruch oder Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung ohne wichtigen Grund und trotz Verpflichtung durch Verwaltungsakt.
Wenn Sie Ihre Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, wird das Jobcenter Ihre Leistungen mindern.
Die Kürzung beträgt dann 30 % Ihres Regelbedarfs und gilt für drei Monate.
Sie können die Kürzung bzgl. der bereits genannten Pflichtverletzungen beenden, wenn Sie Ihre Pflichten nachholen.
Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihr gesamter Regelbedarf gestrichen. Wenn eine Leistungsminderung wegen Arbeitsverweigerung verhängt wurde, die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme jedoch nachträglich entfällt, wird der Leistungsentzug nach einem Monat aufgehoben, spätestens aber nach zwei Monaten.
Wenn Sie wiederholt ohne wichtigen Grund nicht zu Terminen erscheinen, mindern sich Ihre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II um 30 % für einen Monat.
Vollständiger Leistungsentzug nach mehreren Meldeversäumnissen
- Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen werden die Leistungen in zwei Schritten eingestellt.
- Im ersten Monat wird der Regelbedarf gestrichen. Unterkunft, Krankenversicherung und Mehrbedarfe werden aber weitergezahlt.
- Wenn Sie innerhalb eines Monats wieder erscheinen, wird die Folge in ein reguläres Terminversäumnis (30 % für einen Monat) umgewandelt.
- Wenn Sie innerhalb eines Monats nicht persönlich beim Jobcenter vorsprechen, gelten Sie als nicht erreichbar. Damit entfällt der gesamte Leistungsanspruch. Das heißt Regelbedarf, Unterkunftskosten, Krankenversicherung und mögliche Mehrbedarfe werden gestrichen.
Kooperation lohnt sich: Wenn Sie beim Kooperationsplan mitmachen, kann das Jobcenter Sie besser unterstützen.
Wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, können Sie den Plan gemeinsam mit Ihrer Integrationsfachkraft anpassen.
Bei psychischen Problemen kann das Jobcenter eine Untersuchung anordnen, um zu klären, warum Sie Termine nicht wahrnehmen.
Wenn Sie Ihre Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, kann das Geld gekürzt oder gestrichen werden.
Bürgergeld
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Persönliche Vorsprachen ohne Termin sind derzeit nicht möglich. Sie können aber über unsere Online – Terminvereinbarung oder die Hotline einen Termin vereinbaren.
Hotline: +(49) 09131 / 86 - 2444
Erreichbarkeit Hotline:
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