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Naturschutz; Bäume bei Extremereignissen

Stand: 01.09.2026

Umgang mit satzungsgeschützten Bäumen im Fall von Extremereignissen.

Kurze Übersicht:

  • Gefahren sofort beseitigen: Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind immer ohne Genehmigung und sofort erlaubt. Ziel ist dabei stets der baumschonendste Eingriff.
  • Fachbetrieb einschalten: Bei gefährlichen Schäden schnellstmöglich einen Baumpflege-Fachbetrieb beauftragen; dieser darf auf Basis seiner Einschätzung ohne Umweltamt-Freigabe die Verkehrssicherheit wieder herstellen.
  • Gefahren für öffentlichen Flächen: Bei betroffenen oder bedrohten öffentlichen Grundstücken helfen oft Feuerwehr oder THW.
  • Gefahrenbereich absperren: Bis zur Beseitigung den Bereich sichern (z. B. mit Flatterband). Bei Straßensperrungen helfen Polizei oder Feuerwehr.
  • Anzeigepflicht beachten: für umgestürzte Bäume oder Bäume, die entfernt werden mussten, muss eine Fällanzeige ans Umweltamt geschickt werden (s.u.)
  • Genehmigung für weiterführende Schritte: Alle Maßnahmen, die über die reine Gefahrenabwehr hinausgehen, müssen regulär beantragt und genehmigt werden.

Weiter unten im Text wird die Vorgehensweise ausführlicher erläutert – bitte unbedingt beachten!

Allgemeines zur Baumschutzverordnung

Die Stadt Erlangen hat eine Baumschutzverordnung. Für Fällungen oder stärkere Rückschnitte ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Im Regelfall muss diese beantragt werden. Hierfür gibt es ein Online-Formular unter www.erlangen.de/baumschutz

Geltungsbereich:

  • Die Verordnung gilt innerhalb der ausgewiesenen Bereiche laut Baumschutzkarte.

Welche Bäume sind geschützt?

  • Die Verordnung schützt grundsätzlich alle Laub- und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe).
  • Obstbäume (Kulturobst) sind vom Schutz ausgenommen; Walnuss und Esskastanie sowie Wildobst sind jedoch bei Erreichen des Stammumfangs von 80 oder mehr cm geschützt!
  • Flächen, die Wald i.S.d. Waldgesetzes sind, fallen in den Hoheitsbereich des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF); die Baumschutzverordnung findet hier keine Anwendung.

Vorgehen bei Schäden oder Gefahrenlagen durch Extremwetter

Bevor Sie eine Anfrage an uns stellen, prüfen Sie bitte, ob Ihr Anliegen durch die untenstehenden Handlungsanweisen bereits beantwortet wird! Um in Unwetterfällen handlungsfähig zu bleiben und effizient zu arbeiten, ist jeder Anruf und jede Mail, die wir nicht beantworten müssen, hilfreich. Wir hoffen auf Ihr Verständnis!

Schritt 1: Fachbetrieb kontaktieren

Vorrangig sollten Sie bei größeren Schäden an Bäumen, die Sie nicht selbst beheben können, schnellstmöglich einen Fachbetrieb für Baumpflege kontaktieren, um die aus fachlicher Sicht notwendigen Maßnahmen benennen und durchführen zu lassen.

Nachts und wenn eine Gefahr für öffentliche Bereiche oder Leib und Leben vorhanden ist, rufen Sie bitte die Feuerwehr oder das THW zur akuten Gefahrenbehebung.

Schritt 2: Verkehrssicherheit wiederherstellen

Fall 1: Der Baum ist umgefallen oder die Krone ist vollständig abgebrochen.

Umgestürzte Bäume sowie vollständig abgestorbene Bäume dürfen Sie ohne Genehmigung oder Bestätigung durch das Umweltamt entfernen (lassen). Hierfür gibt es lediglich eine Anzeigepflicht.

Melden Sie uns bitte die Entfernung des umgestürzten Baums anschließend mit folgenden Angaben an baumschutz@stadt.erlangen.de:  

  • Adresse des Baumstandorts
  • bei vielen Bäumen auf dem Grundstück: grober Lageplan mit Baumstandort
  • aussagekräftiges Foto der umgestürzten Bäume (Gesamtaufnahme d. Baums)

Fall 2: Der Baum wurde durch Extremwetter beschädigt.

Die Gefahrenabwehr hat Vorrang! Maßnahmen zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr dürfen sofort erfolgen; eine Freigabe durch das Umweltamt ist hierfür nicht notwendig!

  • Beschädigte Baumteile dürfen unverzüglich und ohne Genehmigung aus dem Baum entfernt werden.

Sollte die Verkehrssicherheit wiederhergestellt werden können, ohne den Baum zu fällen, darf vorerst nur diese Maßnahme durchgeführt werden. Solche           Maßnahmen müssen Sie dem Umweltamt nicht melden.

Beispiele: Aus- oder angebrochene Äste in der Baumkrone; gespaltene Äste („Unglücksbalken“)

  • Sollte die Verkehrssicherheit lt. Baumpflegebetrieb durch Rückschnitte nicht wiederhergestellt werden können, darf der Baum unverzüglich gefällt werden (Gefahrbaumfällung/Notfällung). 
  • Anschließend muss eine Fällanzeige an baumschutz@stadt.erlangen.de geschickt werden (Standort Baum, aussagekräftige Bilder, durchführender Fachbetrieb).

Beispiele: Plötzlich deutlich schief stehender/halb entwurzelter Baum, Ausbruch des überwiegenden Anteils der Krone, tief gespaltener Stamm

  • Die vollständige Fällung von geschädigten Bäumen ist auch dann ohne förmliche Genehmigung zulässig, wenn der Baum nach Entfernung der gefährlichen Baumteile keine oder nur noch in geringster Menge Laub oder Nadeln besitzt, die für das Überleben des Baumes offensichtlich nicht ausreichen (Beispiel: eine Kiefer, die nach Rückschnitt nur noch einen kleinen Ast in der Krone hat).

Diese Entscheidung darf durch den durchführenden Fachbetrieb nach dessen fachlicher Einschätzung vor Ort getroffen werden. Im Zweifelsfall muss der Fachbetrieb mit den zuständigen Mitarbeitenden des Baumschutzes Rücksprache halten.

Anschließend muss eine Fällanzeige an baumschutz@stadt.erlangen.de mit folgenden Angaben gesendet werden:

  • Standort/Adresse des Baums,
  • Foto der Situation vor der Fällung (mind. eine Gesamtaufnahme des Baums)
  • durchführender Baumpflegebetrieb.

Bitte beachten Sie, weist der Baum Höhlungen oder weitere ähnliche Strukturen auf, ist vorab Kontakt mit uns aufzunehmen. – E-Mail an naturschutz@stadt.erlangen.de

Alle Maßnahmen, die über die Verkehrssicherung und fachgerechte Pflege hinausgehen, sind genehmigungspflichtig!

Sie dürfen also nach einem Extremwetter-Ereignis nicht einfach fällen oder stark zurückschneiden. Sollten Rückschnitte oder Fällungen zusätzlich zu den fachlich notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit gewünscht oder empfohlen sein, bitten wir um entsprechende Antragstellung unter www.erlangen.de/baumschutz

Weitere Informationen

Artenschutz:

Die allgemeinen artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu beachten. Fragen zum Artenschutz richten Sie bitte an naturschutz@stadt.erlangen.de.

Städtische Bäume:

Sollten Sie durch einen städtischen Baum einen Schaden erlitten haben, wenden Sie sich zur Prüfung und ggf. Regulierung des Schadens bitte an die Abteilung Stadtgrün (stadtgruen@stadt.erlangen.de). Falls bekannt, können Sie die Nummer der Baumplakette am Stamm zur einfacheren Zuordnung mit angeben.

Haftung:

Privatrechtliche Haftungsfragen sind zwischen den Beteiligten zu klären. Da es sich bei Extremwetterereignissen um Höhere Gewalt handelt, übernimmt die Stadt Erlangen keine Haftung für umgestürzte Bäume auf Privatgrund; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der umgestürzte Baum schon einmal zur Fällung beantragt war und die Fällung abgelehnt wurde. Schäden durch Höhere Gewalt werden in die Beurteilung von Fällanträgen nicht einbezogen, da auf dieser Grundlage jeder Baum in Bebauungsnähe eine potenzielle Gefahr darstellen würde und ein Schutz des Baumbestandes in der Stadt somit faktisch unmöglich wäre. Eine Elementarschadenversicherung wird grundsätzlich empfohlen.

Ersatzpflanzungen und Totholz als Lebensraum

Bei Notfällungen freuen wir uns immer, wenn Stammteile als "stehendes Totholz" für Insekten und andere Totholzbewohner freiwillig erhalten werden.

Ebenfalls sind freiwillige Baumpflanzungen immer gerne gesehen, um die Durchgrünung unserer Stadt und all die positiven Aspekte, die Baumbestand in der Stadt mit sich bringt, auch in Zukunft zu erhalten und zu pflegen!

Abteilung Stadtgrün:

Zuständig für Bäume in städtischem Eigentum. 

stadtgruen@stadt.erlangen.de

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim:

Hoheitlich zuständig für Waldflächen und Feststellung der Waldeigenschaft von Baumbeständen.

poststelle@aelf-fu.bayern.de

Weitere Links

Leistung mit Onlineverfahren
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Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

Weißes Icon auf pinknem Untergrund.
Baumschutz, Ersatzpflanzung, Bäume fällen, Baumfällung

Baumschutzverordnung

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Erlangen (Baumschutzverordnung) vom 10.03.1988 i. d. F. vom 31.03.2011

Fachbereich Baumschutz

Anschrift

Schuhstraße 40
91052 Erlangen

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