FAQ zur Grundsteuerreform
Stand: 05.11.2024
Die Grundsteuer wird ab 1. Januar 2025 auf Basis der neuen Regelungen und Hebesätze erhoben. Antworten zu den wichtigsten Fragen.
Die Reform der Grundsteuer steht kurz vor dem Abschluss. In den letzten Wochen und Monaten haben viele Eigentümer*innen Bescheide vom Finanzamt über die Feststellung des Äquivalenzbetrages für die Grundsteuer B bzw. den Grundsteuerwert für die Grundsteuer A sowie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihr Eigentum erreicht. Die Grundsteuer wird ab 1. Januar 2025 auf Basis der neuen Regelungen und Hebesätze der Gemeinden erhoben. Der Stadtrat hat am 4. November 2024 die neuen Hebesätze verabschiedet. Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird der Hebesatz auf 590 Prozent festgelegt. Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) gilt künftig ein Hebesatz von 425 Prozent.
Nachfolgend gibt es Antworten zu den wichtigsten Fragen.
FAQ - Antworten auf wichtige Fragen
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Das betrifft sowohl Grundstücke als auch Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Grundsätzlich sind Eigentümer*innen für die Zahlung verantwortlich. Bei Vermietung kann die Grundsteuer jedoch entsprechend den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften für Betriebskosten auf die Mieter*innen übertragen werden.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer kommen ausschließlich den Städten und Gemeinden zugute. 2023 nahm Erlangen durch die Grundsteuer 21,6 Millionen Euro ein. Als feste Einnahmequelle sind die Mittel der Grundsteuer notwendig, um Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder und Bibliotheken zu finanzieren. Zudem können wichtige Investitionen in die lokale Infrastruktur wie zum Beispiel in Straßen, Radwege oder Brücken vorgenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft, da die Werte veraltet sind und die Grundbesitzer*innen deshalb ungleich behandelt werden. Das alte Recht darf nur noch bis 31. Dezember 2024 angewendet werden.
Die Grundsteuerreform wird zum 1. Januar 2025 wirksam. Die bisher geltende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Erlangen vom 28. November 2019 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ohne den Erlass einer neuen Grundsteuer-Hebesatzsatzung gäbe es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab 1. Januar 2025, da die Erhebung der Grundsteuer basierend auf dem alten Recht verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist.
Sie erhält die Daten vom Finanzamt. Die Datenübermittlung erfolgt größtenteils elektronisch. In einigen Fällen erhält die Stadt aber auch Kopien der Messbescheide in Papierform.
Zum Zeitpunkt der Hebesatzermittlung Mitte September 2024 lagen der Stadt Erlangen ca. 93 % der Messbescheide für das Jahr 2025 vor. Am 31. Oktober 2024 lagen ca. 95,6 % der Messbescheide für 2025 vor.
Ausgelöst durch die aktuell extrem angespannte Haushaltslage soll sich mit dem neuen Hebesatz wieder dem Einnahmeniveau von 2019 angenähert werden. Das Gesamtaufkommen für die Grundsteuer B betrug 2019 vor der Senkung des Hebesatzes von 500 % auf 425 % 24,6 Millionen Euro. Um die Grundstückseigentümer*innen jedoch nicht zu stark zu belasten, hat sich der Stadtrat in seiner Sitzung am 4. November 2024 dazu entschieden, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer B nicht vollständig, sondern nur annähernd auf das Niveau von 2019 anzuheben.
Die Erhöhung in Erlangen setzt sich wie folgt zusammen: 100 Prozentpunkte der Erhöhung entfallen auf einen aufkommensneutralen Hebesatz, der das Steueraufkommen im Jahr 2024 absichert, da durch die Reform die Gesamtsumme der Messbeträge sinkt. Weitere 65 Prozentpunkte berücksichtigen die angespannte Haushaltssituation der Stadt, aber auch Unsicherheiten, die sich aus der Reform ergeben (u.a. neue Erlassmöglichkeiten, unvollständige Datengrundlagen, Einspruchsverfahren beim Finanzamt).
Aufgrund der Ausgestaltung der Grundsteuerreform fallen einige Objekte aus der Grundsteuer A in die Grundsteuer B, sodass sich die Anzahl der Objekte in der Grundsteuer A deutlich reduziert. Würde man den neuen Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A aufkommensneutral bezogen auf das Jahr 2024 berechnen, würde sich dieser im Vergleich zum derzeitigen Hebesatz von 300 % mehr als verdoppeln. Um keine zu große Belastung für die in Grundsteuer A verbleibenden Objekte zu erhalten, die Steigerung anteilsmäßig aber trotzdem abzubilden, wurde in der Stadtratssitzung am 4. November 2024 ein Hebesatz von 425 % gewählt.
Mit der Grundsteuerreform gibt es in Bayern einen Wechsel von einer wertbezogenen Berechnung auf Grundlage des Einheitswertes zu einer rein flächenbezogenen Berechnung auf Grundlage der Äquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwerte. Aufgrund dieser Änderung des Berechnungsmodells kommt es zwangsläufig zu einer Änderung der Messbeträge und damit auch der zu zahlenden Grundsteuer. Für einige Grundbesitzer*innen bedeutet dies eine höhere, für andere eine niedrigere Grundsteuer als noch 2024.
Nein. Für die Grundsteuer B handelt sich um ein rein flächenbezogenes Berechnungsmodell, bei welcher der Wert des Grundstücks und etwaiger Gebäude keine Rolle spielt. Auch Bauweise oder Baujahr der Gebäude spielen keine Rolle. Gebäude unter Denkmalschutz und des sozialen Wohnungsbaus wurden bereits bei der Bildung des Messbetrages durch das Finanzamt mit Ermä-ßigungen berücksichtigt.
Derzeit ist geplant, dass die Grundsteuerbescheide Mitte Januar an die Grundbesitzer*innen zugestellt werden sollen.
Die neue Grundsteuer muss ab dem Jahr 2025 bezahlt werden. Sie wird als Jahresbetrag festgesetzt. Dieser ist in der Regel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig.
Die einfachste Möglichkeit ist die Erteilung eines SEPA-Mandates, das heißt die Erteilung einer Lastschrift. Dabei gilt ein bereits erteiltes SEPA-Mandat auch für die neue Grundsteuer ab 2025. Von Daueraufträgen wird abgeraten, weil sich der Zahlungsbetrag durch die im Grundabgabenbescheid festgesetzten Kanal-, Abfall-, Straßenreinigungs- und Einleitungsgebühren regelmäßig ändert.
Wenn Sie allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform haben, können Sie gerne auf der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de nachlesen.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Erlangen, die Kontaktdaten entnehmen Sie Ihrem Messbescheid.
Sofern es sich um Fragen zu dem Grundsteuerbescheid selbst handelt, können Sie sich an die Stadt Erlangen, Abteilung Gemeindesteuern wenden. Hierzu können Sie
- eine E-Mail an grundsteuer@stadt.erlangen.de schreiben
- telefonisch die im Grundsteuerbescheid angegebene Telefonnummer anwählen.
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